Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn ein Grundstück aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens übertragen wird. Die Zusammenlegung oder Flurbereinigung muss den Zielsetzungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes entsprechen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Agrarbehörde mit Bescheid. Das Finanzamt (→ BMF) ist an die rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde gebunden.
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