Genehmigung eines Gastgartens (Schanigartens)
Anzeige- oder Genehmigungspflicht
Wenn der Gastgarten die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so ist keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, sondern lediglich vor Betriebsaufnahme eine Anzeige nach § 76a GewO bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten:
- Der Gastgarten umfasst maximal 75 Verabreichungsplätze.
- Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden (kein Kochen, Grillen oder die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie z.B. Kühlgeräten, im Gastgarten).
- Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste ist untersagt. Dasselbe gilt für Singen und Musizieren. Auf dieses Verbot hinweisende Anschläge sind von der Betreiberin/vom Betreiber dauerhaft anzubringen und müssen von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar sein.
- Die Nachbarinteressen werden ausreichend geschützt und Belastungen der Umwelt vermieden.
Die Betreiberin/der Betreiber hat das Verbot des lauten Sprechens, Singens und Musizierens nicht nur anzuordnen, sondern auch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen (z.B. durch Lokalverweis). Andernfalls drohen ihr/ihm entsprechende Maßnahmen, wie z.B. eine Geldstrafe.
Für Auftritte von Musikgruppen, das Abspielen von Musik über Lautsprecher, Grillen im Freien etc. ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Fernsehübertragungen ("Public Viewing") im Gastgarten sind weder anzeige- noch genehmigungspflichtig, wenn sie für maximal vier Wochen anlässlich einer Großveranstaltung, die viele Menschen sportlich oder kulturell begeistert, stattfinden. Für alle übrigen Fälle des "Public Viewing" ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Öffnungszeiten
Laut Gewerbeordnung darf ein Gastgarten
- auf öffentlichem Grund (bzw. wenn er an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt) in der Zeit von 8.00 bis 23.00 Uhr
- auf Privatgrund (bzw. Grund, der nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, z.B. Innenhof) in der Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr
geöffnet sein. Werden Gastgärten, die grundsätzlich jene Voraussetzungen erfüllen, bei denen nur eine Anzeigepflicht besteht, über die oben angeführten Zeiten hinaus betrieben, benötigen sie eine Genehmigung, wenn es zur Wahrung der Nachbarinteressen erforderlich ist.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, per Verordnung die in der Gewerbeordnung festgelegten Öffnungszeiten für Gastgärten in ihrem Gemeindegebiet entsprechend auszuweiten. Viele Gemeinden haben die Öffnungszeiten für Gastgärten in den Sommermonaten auf 24.00 Uhr ausgedehnt.
Winteröffnung
Ob der Gastgarten in den Wintermonaten geöffnet sein darf, ist ebenfalls auf Gemeindeebene geregelt. In Wien sind seit 1. Jänner 2017 kleine Schanigärten auch im Winter möglich.
Kosten
Die Kosten für die Anzeige bzw. die gewerberechtliche Genehmigung des Gastgartens richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Für den Betrieb von Gastgärten im öffentlichen Raum hat jede Gemeinde ihr eigenes Tarifsystem. Innerhalb einer Gemeinde sind die Tarife oft unterschiedlich hoch, je nachdem, wo die Straßennutzung erfolgen soll. Hoch frequentierte Lagen bzw. Lagen mit hohen wirtschaftlichen Vorteilen und hoher Tourismusrelevanz kosten demnach mehr als das restliche Stadtgebiet. Der entsprechende Tarif wird in der Regel pro begonnenem Quadratmeter und pro Monat verrechnet.
Für die Bewilligung eines Gastgartens im öffentlichen Raum fallen außerdem Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren an. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Zuständige Stelle und Verfahrensablauf
Die Anzeige bzw. das Ansuchen um Genehmigung eines Gastgartens muss bei der Gewerbebehörde erfolgen, das ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Die Anzeige eines Gastgartens muss sowohl einen Lageplan als auch eine Beschreibung des Gastgartens und des Gastgarteninventars enthalten. Die Behörde hat die Anzeige zu prüfen. Wenn der angezeigte Gastgarten die Kriterien nicht erfüllt, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Diese Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu laufen.
Ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Nähere Informationen zur Betriebsanlagengenehmigung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Soll der Gastgarten auf öffentlichem Grund errichtet werden, ist zusätzlich eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Für den Antrag auf Bewilligung sind die folgenden Stellen zuständig:
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Weiterführende Links
Informationen zur Genehmigung von Gastgärten in den Landeshauptstädten und in Wien:
- Bregenz - Gastgarten
- Eisenstadt - Betriebsanlagen
- Graz - Nutzungen auf Straßen und Plätzen - Bewilligung
- Innsbruck - Gastgärten auf Straßen
- Klagenfurt - Öffentlicher Grund
- Linz - Schanigärten
- Salzburg - Anzeige des Betriebes eines Gastgartens
- Salzburg - Gastgärten auf öffentlichem Grund
- St. Pölten - Gastgärten - Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 StVO
- Wien - Schanigärten in Wien
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion