Gefahrgut
Als gefährliche Güter oder Gefahrgut werden bestimmte Stoffe oder Gegenstände bezeichnet, die wegen ihrer Eigenschaften beim Transport das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren, Sachen oder die Umwelt gefährden können. Gemeinsam mit österreichischen Rechtsvorschriften garantieren vor allem umfangreiche zwischenstaatliche Übereinkommen die sichere Abwicklung dieser Beförderungen.
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Anerkennung als Schulungsveranstalter
Schulungskurse für Personal rund um die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene, im Rahmen der Binnenschifffahrt, in der Luft oder im Seeverkehr dürfen nur von Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die mit Bescheid also solche anerkannt sind:
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Beförderungsgenehmigung
Internationale Abkommen (ADR, RID, ADN, ICAO-TI, IMDG-Code) können vorsehen, dass man für gefährliche Güter eine Beförderungsgenehmigung braucht. Diese wird beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) beantragt.
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Ausnahmebewilligung
Für grundsätzlich verbotene Beförderungen von Gefahrgut kann von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, Luftfahrt oder Seeverkehr erteilt werden.
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Genehmigung für radioaktive Stoffe in besonderer Form
Radioaktive Stoffe in besonderer Form ("fest" oder in dichter Kapsel) und Baumuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe werden vom BMK genehmigt, wenn sie internationalen Abkommen entsprechen. Deren Vorgaben betreffen Bauart, Ausstattung und Ausrüstung. Aus den Regelungen von ADR, RID, ADN, ICAO-TI und IMDG-Code ergeben sich die Auslegungsanforderungen an die "besondere Form".
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Mitteilung über Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Unternehmen müssen (mit Ausnahmen) mindestens eine Gefahrgutbeauftragte/einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberaterin/Sicherheitsberater) dem BMK gegenüber benennen, wenn sie gefährliche Güter gemäß den internationalen Abkommen ADR, RID oder ADN
- befördern
- befüllen
- verpacken sowie
- be- und entladen.
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Informationsverpflichtung des Absenders
Die Absenderin/der Absender muss spätestens bei der Übergabe der Beförderin/dem Beförderer in nachweisbarer Form die notwendigen Angaben, Informationen und eventuell auch Beförderungs- und Begleitpapiere liefern (z.B. Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse). Betroffen ist jedes Unternehmen aus der Transportbranche, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist (auch ohne Erwerbszweck).
Hinweis
Im Gefahrgutbereich müssen Verpackungen (meist) von behördlich anerkannten Prüfstellen/Sachverständigen geprüft und zugelassen werden. Diese sind auch für die Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter zuständig. Weitere Informationen zur Zuteilung einer Kurzbezeichnung bzw. einer Identifizierungsnummer an Prüfstellen/Sachverständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie