Berufshaftpflichtversicherung (klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten)
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Berufsangehörige Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen und klinische Psychologinnen/klinische Psychologen sowie eingetragene Psychotherapeutinnen/eingetragene Psychotherapeuten haben eine gesetzlich verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
- Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen.
- Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
- Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
- Der aufrechte Versicherungsschutz muss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen vorgelegt werden.
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistung in Österreich
Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten, der Gesundheitspsychologin/des Gesundheitspsychologen oder der klinischen Psychologin/des klinischen Psychologen in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich vorübergehend Dienstleistungen im Rahmen ihres Berufes erbringen.
Vor deren erstmaliger Erbringung in Österreich muss jedoch unter anderem eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem österreichischen Gesundheitsministerium nachgewiesen werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 16b Psychotherapiegesetz
- § 8 EWR-Psychotherapiegesetz
- § 39 Psychologengesetz
- § 8 EWR-Psychologengesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz