Ziviltechniker - Stellvertreter

Allgemeine Informationen

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.

Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 21 ZTG verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.

Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.

Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.

Fristen

Der zuständigen Landeskammer ist die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekannt zu geben.

Zuständige Stelle

Rechtsgrundlagen

§§ 20 und 21 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft