Ziviltechniker - Stellvertreter
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Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 20 ZTG berechtigt, sich bei Verhinderung durch eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker sind gem. § 21 ZTG verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine andere Ziviltechnikerin/einen anderen Ziviltechniker zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.
Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
Fristen
Der zuständigen Landeskammer ist die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekannt zu geben.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag:
- die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker ihren/seinen Wohnsitz hat
- Liegt kein inländischer Wohnsitz vor: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt) ihrer/seiner Wahl
- die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker ihren/seinen Wohnsitz hat
- Für die Entscheidung: Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
§§ 20 und 21 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft