Einkommensteuervorauszahlungen

Die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bildet das steuerpflichtige Einkommen, das jedoch erst im Nachhinein endgültig festgestellt werden kann. Steuerpflichtige müssen jedoch schon während des laufenden Jahres Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer leisten. Diese Vorauszahlungen sind zu folgenden Terminen zu entrichten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Steuerpflichtige werden etwa ein Monat vor Fälligkeit mittels Benachrichtigung an die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer erinnert. Wer sich nicht mehr um Fälligkeitstermine und die rechtzeitige Einzahlung kümmern möchte, hat die Möglichkeit, die Einkommensteuervorauszahlungen bequem mittels SEPA-Lastschriftverfahren (Einziehungsauftrag) zu entrichten.

Im ersten Geschäftsjahr eines Unternehmens dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung.

In den Folgejahren setzt das Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheids auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende Jahr (die Vorauszahlungen dieses Jahres werden aber grundsätzlich nur geändert, wenn der Einkommensteuerbescheid bis 30. September ergeht) und die Folgejahre fest.

Gegen den Vorauszahlungsbescheid kann die/der Steuerpflichtige Beschwerde einlegen. Außerdem kann bis 30. September eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein.

Die Vorauszahlungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung – ebenso wie die Lohnsteuer – auf die nach dem Tarif ermittelte Einkommensteuer angerechnet. Erweisen sich die Einkommensteuervorauszahlungen als zu niedrig, wird die Nachzahlung ab 1. Oktober des Folgejahres verzinst (Anspruchszinsen). Dies kann durch Leistung einer entsprechenden Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung vermieden werden. Dabei besteht jedoch eine Freigrenze von 50 Euro. Umgekehrt werden aber auch Gutschriften wegen zu hoher Vorauszahlungen ab 1. Oktober des Folgejahres zu Gunsten der/des Steuerpflichtigen verzinst.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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