Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Aufzeichnungen und Verzeichnisse dienen der Dokumentation und der Nachvollziehbarkeit. Im Arbeitnehmerschutz sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel folgende Verpflichtungen vorgesehen:
Arbeitsunfälle
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen führen über alle
- tödlichen Arbeitsunfälle,
- Arbeitsunfälle, die eine Verletzung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Arbeitsinspektion müssen Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle erstellt und übermittelt werden.
Arbeitsstätten
Weiters müssen zum Beispiel Aufzeichnungen geführt werden über die Durchführung jährlicher Alarmübungen.
Auch über Prüfungen der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- oder Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen müssen Aufzeichnungen geführt werden und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Verzeichnisse über Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich sind, müssen geführt werden und Folgendes enthalten:
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift
- Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet
- Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit
- Datum der Beendigung dieser Tätigkeit
- Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin/des untersuchenden Arztes
- Datum jeder Untersuchung
Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärztinnen/Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide der Arbeitsinspektion anzuschließen.
Diese Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
Arbeitnehmende, die Lärm ausgesetzt sind
Das Verzeichnis ist für jene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
Hinweis
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu den sie persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Zusätzliche Informationen
Melde- und Aufzeichnungspflichten im ArbeitnehmerInnenschutz (Arbeitsinspektion → BMAW)
Rechtsgrundlagen
- §§ 16, 58, 62, 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- §§ 12 und 13 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- § 14 Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft