Befristetes Dienstverhältnis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Dienstverhältnisse, die auf eine bestimmte Zeit (befristet) abgeschlossen werden, enden durch Zeitablauf. Grundsätzlich steht es den Dienstvertragsparteien frei, ob sie ein Dienstverhältnis befristet oder unbefristet schließen.
Achtung
Ein Aneinanderreihen mehrerer befristeter Dienstverhältnisse (sogenannte Kettendienstverhältnisse) führt dann zu einem unbefristeten Dienstverhältnis, wenn es für die mehrmalige Befristung keine sachliche Rechtfertigung gibt.
Wird ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (z.B. für zwei Jahre) abgeschlossen, muss am Dienstzettel das Datum vom Ende des Dienstverhältnisses stehen.
Informationspflicht
Die dienstgebende Person muss dienstnehmende Personen mit befristeten Dienstverhältnissen über frei werdende unbefristete Stellen im Betrieb oder Unternehmen informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle im Betrieb oder Unternehmen geschehen (am Schwarzen Brett etc.).
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die befristete Dienstverhältnisse mit Beschäftigten schließen.
Zusätzliche Informationen
Fallweise Beschäftigte; befristete und unbefristete Dienstverhältnisse (→ ÖGK)
Rechtsgrundlagen
- Informationspflicht: § 2b Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- Allgemein:
- § 1158 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 19 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft