Abgabenverfahren (Kommunalsteuer)

Allgemeines

Angelegenheiten in Bezug auf das Abgabenverfahren (Erhebungsverfahren, Verwaltungsübertretungen) werden im Abgabenverfahrensrecht (Bundesabgabenordnung) geregelt.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Säumniszuschlag

Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt in der Regel die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages in der Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages ein.

Zahlungserleichterungen

Die Abgabenbehörde kann auf begründetes Ansuchen der/des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Dieses Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag bei der zuständigen Gemeinde eingebracht werden. In der Regel werden bei positiver Entscheidung über den Antrag auch Stundungszinsen eingehoben.

Fällige Abgaben, für die keine Zahlungserleichterung oder keine Aussetzung der Einhebung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gewährt worden ist, werden grundsätzlich eingefordert, im gegebenen Fall auch zwangsweise eingetrieben.

Nachsicht

In besonderen Härtefällen kann ein Abgabenbetrag letztlich auch (ganz oder teilweise) nachgesehen werden.

Verwaltungsübertretungen

Für bestimmte Pflichtverletzungen des Kommunalsteuergesetzes sind Strafen vorgesehen.

Bestraft wird nach dem Kommunalsteuergesetz, wer

  • vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Kommunalsteuer verkürzt,
  • vorsätzlich die Kommunalsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages nicht bekannt gibt,
  • vorsätzlich die Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß einreicht oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt.

Tipp

Für konkrete Auskünfte steht das jeweilige Gemeindeamt bzw. in Wien die Magistratsabteilung 6 ( Stadt Wien) zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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