Informationen für ausländische Unternehmen

Auch wenn ein Unternehmen nicht von Österreich aus betrieben wird oder es in Österreich keine Betriebsstätte hat, kann es in Österreich steuerbare Umsätze tätigen bzw. Vorsteuern für österreichische Umsatzsteuer geltend machen.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Werden Waren von einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat an Konsumentinnen/Konsumenten in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet, ist die Lieferung dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Veranlagungsverfahren

Ausländische Unternehmen, die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sind verpflichtet, sich beim Finanzamt registrieren zu lassen.

Kleinunternehmerbefreiung für EU-Unternehmen (ab 1. Jänner 2025)

Unternehmen mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat können ab 1. Jänner 2025 unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung für Kleinunternehmen (Kleinunternehmerregelung) in Österreich in Anspruch nehmen.

Vorsteuererstattungsverfahren

Mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgte die Einführung eines elektronischen Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmen sowie für Unternehmen aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet. Auch für Drittlandsunternehmen gibt es ein eigenes Erstattungsverfahren. 

Vorsteuern

Erstattungsfähig sind nur jene Vorsteuern, für die das österreichische Umsatzsteuergesetz eine Abzugsmöglichkeit vorsieht.

Kontakt

Hier finden Sie die Adresse, Bankverbindung und weitere wichtige Informationen des für ausländische Unternehmen zuständigen Finanzamtes.

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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