Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken – Bewilligung

Allgemeine Informationen

Wird eine Straße, einschließlich des darüber befindlichen Luftraums, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt, zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, so ist eine Bewilligung erforderlich.

Betroffene Unternehmen

Jedes Unternehmen, das eine der angeführten Tätigkeiten ausüben möchte.

Voraussetzungen

Unter Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken fällt beispielsweise

  • gewerbliche Tätigkeit (z.B. Obstverkauf)
  • Werbung
  • Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen auf einem Gehsteig (Schanigarten)
  • Aufstellen von Verkaufshütten (z.B. Zeitungs- und Würstelstände) oder von Warenautomaten

Bewilligungspflichtig sind auch Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkenden zu beeinträchtigen. Eine Bewilligung ist darüber hinaus dann notwendig, wenn Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne Kennzeichentafeln abgestellt werden.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten, der Antrag ist formfrei. Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Gebühren und Abgaben sind je nach Behörde unterschiedlich geregelt.

Rechtsgrundlagen

§ 82 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie