Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken – Bewilligung
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Allgemeine Informationen
Wird eine Straße, einschließlich des darüber befindlichen Luftraums, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt, zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, so ist eine Bewilligung erforderlich.
Betroffene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das eine der angeführten Tätigkeiten ausüben möchte.
Voraussetzungen
Unter Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken fällt beispielsweise
- gewerbliche Tätigkeit (z.B. Obstverkauf)
- Werbung
- Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen auf einem Gehsteig (Schanigarten)
- Aufstellen von Verkaufshütten (z.B. Zeitungs- und Würstelstände) oder von Warenautomaten
Bewilligungspflichtig sind auch Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkenden zu beeinträchtigen. Eine Bewilligung ist darüber hinaus dann notwendig, wenn Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne Kennzeichentafeln abgestellt werden.
Zuständige Stelle
- Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) oder
- Gemeinde (wenn die Tätigkeit eine Gemeindestraße betrifft)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten, der Antrag ist formfrei. Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Gebühren und Abgaben sind je nach Behörde unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlagen
§ 82 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie