Finanzamt – Anzeige – Einzelunternehmen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gibt man seine unternehmerische Tätigkeit – egal aus welchen Gründen – auf, muss diese Tatsache dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Hinweis
Im Insolvenzfall wird das Finanzamt durch das Gericht (→ BMJ) bzw. durch eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter oder eine Sanierungsverwalterin/einen Sanierungsverwalter verständigt.
Betroffene Unternehmen
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer
Voraussetzungen
Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit
Fristen
Spätestens einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.
Zuständige Stelle
Die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung an das Finanzamt und das Einreichen der notwendigen Unterlagen ist persönlich, per Post, per Fax oder über FinanzOnline (→ BMF) möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Formloses Schreiben oder
- Formular Verf25 (Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
- Bei Tod der Unternehmerin/des Unternehmers: Zusätzlich
- Einantwortungsbeschluss – sofern schon vorhanden (ausgestellt durch das Verlassenschaftsgericht bzw. Bezirksgericht (→ BMJ))
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Die Einkommensteuer und die Steuernummer einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers bleiben auch über den Tod hinaus bestehen. Das Finanzamt führt nach Ablauf des Kalenderjahres des Todes die noch ausständigen Veranlagungen bis zum Todestag durch. Danach wird die Steuernummer gelöscht und die Erben erhalten gegebenenfalls eine neue Steuernummer.
Achtung
Sollten noch Rückstände beim Finanzamt offen sein, so müssen diese noch bezahlt werden. Nach Bezahlung dieser Rückstände stellt das Finanzamt – für eingetragene Unternehmen (e.U.) – eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die bei Löschung des Unternehmens aus dem Firmenbuch vorgelegt werden muss.
Falls beim Finanzamt noch ein Guthaben vorhanden ist, zahlt es dieses zurück.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs ist ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu ermitteln und grundsätzlich nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Folgende steuerliche Begünstigungen stehen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ zur Verfügung:
- Freibetrag von 7.300 Euro
- Verteilung des Veräußerungsgewinns auf drei Jahre (wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind)
- Hälftesteuersatz (wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre vergangen sind und einer der folgenden Gründe vorliegt: Die/der Steuerpflichtige ist gestorben, wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig oder hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt ihre/seine Erwerbstätigkeit ein.)
- Nach dem 30. Juni 2023 erfolgt die Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert. Falls der Betrieb aufgegeben wurde und aus diesem Anlass vor dem 1. Juli 2023 Gebäude(teile) in das Privatvermögen übernommen wurden, unterbleibt auf Antrag die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven, wenn das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz der/des Steuerpflichtigen gewesen ist und die/der Steuerpflichtige gestorben bzw. wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und ihre/seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat.
Zum Formular
- Formular Verf25 (Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
- FinanzOnline (→ BMF)
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline (→ BMF) mit Zugangskennungen, ID Austria oder EU-Login
Schriftlich: formlos bzw. mit unterfertigtem Formular
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Steuerombudsstelle des BMF (→ oesterreich.gv.at)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen