Ärzte − Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsstätten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin sind
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine medizinische Fakultät eingerichtet ist, sowie
- Sonderkrankenanstalten,
die jeweils als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind.
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet festzusetzen.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt sind darüber hinaus unter anderem
- Sonderkrankenanstalten,
- Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien,
- Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung,
- arbeitsmedizinische Zentren
- Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecherinnen/Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
- Krankenabteilungen in Justizanstalten,
die jeweils als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfachs ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfachschwerpunktausbildung festzusetzen.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist zu erteilen, wenn die im Ärztegesetz dafür normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung wird für einen unbefristeten Zeitraum erteilt.
Um die notwendige behördliche Überprüfung der ärztlichen Aus- und Weiterbildung weiter zu gewährleisten, findet eine verstärkte – auch stichprobenbezogene – Visitation (Begutachtung) von Ausbildungs- und Spezialisierungsstätten statt, anlässlich der auch die jeweils aktuelle Übereinstimmung des Leistungsspektrums mit den zu vermittelnden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten stattzufinden hat. Ergibt die Begutachtung einen diesbezüglichen Mangel, ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.
Eine rückwirkende Anerkennung ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. Die hierfür geltenden Voraussetzungen müssen in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder die Festsetzung von Ausbildungsstellen ist von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn insbesondere die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind.
Betroffene Unternehmen
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt
Voraussetzungen
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin im jeweiligen Fachgebiet ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
- über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leitung vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte gewährleistet ist,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den entsprechenden Fachgebieten zu vermitteln,
- über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
- sofern pflegerische Leistungen erbracht werden müssen, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung verschiedener Tätigkeiten gewährleistet, und Turnusärztinnen/ Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfachs wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte nachweislich
- über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einer Fachärztin/einem Facharzt des betreffenden Sonderfachs geleitet wird, wobei diese/dieser oder die/der die Leitung vertretende Fachärztin/Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzten gewährleistet ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einer Absolventin/einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der Aufsicht über die Turnusärztinnen/Turnusärzte eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt, um den Turnusärztinnen/Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der Sonderfachgrundausbildung sowie der Sonderfachschwerpunktausbildung zu vermitteln,
- über alle zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
- sofern pflegerische Leistungen erbracht werden müssen, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung verschiedener Tätigkeiten gewährleistet, und Turnusärztinnen/Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist, sowie
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
Zuständige Stelle
die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, Sachverständige beizuziehen.
In der Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann.
Bei Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine medizinische Fakultät eingerichtet ist, muss das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft hergestellt werden.
Im Verfahren wird in der Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Ausbildungsstätte bzw. über die Festsetzung der Anzahl der Ausbildungsstellen erlassen.
Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) bestimmte Daten zu verarbeiten.
Zuständige Behörde für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse ist die Österreichische Ärztekammer.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen Bearbeitungsgebühren an, die eingehoben werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 9, 10, 12, 12a, 13, 13a, 13c, 13e, Ärztegesetz (ÄrzteG)
- § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz