Steuerabsetzbeträge

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab dem Jahr 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Für das Kalenderjahr 2024 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 9,9 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.

Steuerabsetzbeträge  
Verkehrsabsetzbetrag 463 Euro/Jahr im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 421 Euro/Jahr)1)
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung)

752 Euro/Jahr im Jahr 2024 (684 Euro/Jahr im Jahr 2023; davor: 650 Euro/Jahr)1)

Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen)

954 Euro/Jahr im Jahr 2024 (868 Euro/Jahr im Jahr 2023; davor: 825 Euro/Jahr)

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung)

1.405 Euro/Jahr im Jahr 2024 (1.278 Euro/Jahr im Jahr 2023; davor: 1.214 Euro/Jahr)

Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) 2.000,16 Euro/Jahr ab dem Jahr 2022 (2019 bis 2021: 1.500 Euro/Jahr)
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) 700,08 Euro/Jahr ab dem Jahr 2024 (2022 bis 2023: 650,16 Euro/Jahr; 2019 bis 2021: 500,16 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind4) 572 Euro/Jahr im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 520 Euro/Jahr)
Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern3)4) 774 Euro/Jahr im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 704 Euro/Jahr)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) 572 Euro/Jahr im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 520 Euro/Jahr)
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern3)4) 774 Euro/Jahr im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 704 Euro/Jahr)
Kinderabsetzbetrag4) 67,80 Euro/Monat und Kind im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 61,80 Euro/Monat und Kind)
Unterhaltsabsetzbetrag4)

35 Euro bis 69 Euro/Monat und Kind im Jahr 2024 (im Jahr 2023: 31 bis 62 Euro/Monat und Kind)

Kindermehrbetrag pro Kind4) 700 Euro/Jahr ab dem Jahr 2024 (550 Euro/Jahr in den Jahren 2022 und 2023; 250 Euro/Jahr von 2019 bis 2021)
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  1. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (im Jahr 2023: 726 Euro), wenn das Einkommen 14.106 Euro (im Jahr 2023: 12.835 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14.106 und 15.030 Euro (im Jahr 2023: 12.835 und 13.676 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (im Jahr 2023: 421 Euro). In der Veranlagung 2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 752 Euro (im Jahr 2023: 684 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 18.499 Euro (im Jahr 2023: 16.832 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich in der Veranlagung 2024 zwischen Einkommen von 18.499 und 28.326 Euro (im Jahr 2023: 16.832 und 25.774 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
  2. Wenn Pensionseinkünfte höchstens 23.043 Euro/Jahr (im Jahr 2023: 20.967 Euro/Jahr), Ehepartnereinkünfte höchstens 2.545 Euro/Jahr (im Jahr 2023: 2.315 Euro/Jahr) und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
  3. Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 255 Euro (im Jahr 2023: 232 Euro) für jedes weitere Kind.
  4. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter "Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge ( BMF)").

Achtung

Von den Steuerabsetzbeträgen, die von der Tarifsteuer abgezogen werden und sich daher grundsätzlich in voller Höhe steuermindernd auswirken, sind die Steuerfreibeträge zu unterscheiden, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie wirken sich nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes aus.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Festsetzung des Anpassungsfaktors: § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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