Geldwäsche – Meldung durch Rechtsanwälte und Notare
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Notarin/ein Notar oder eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen sie/er im Namen und auf Rechnung ihrer/seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder in bestimmten Fällen für ihre/seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt.
Liegt ein solches Geschäft vor, ist die Notarin/der Notar oder die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität der Partei und – gegebenenfalls – jene der wirtschaftlichen Eigentümerin/des wirtschaftlichen Eigentümers (das sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt) festzustellen.
Die Identität der Partei muss grundsätzlich durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen werden.
Kommt die Partei dem Auskunftsverlangen der Notarin/des Notars oder der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts mutwillig nicht nach, muss die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt die Bundesministerin für Inneres/den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle) (in weiterer Folge kurz: Geldwäschemeldestelle) verständigen. Auch bei Verdachtsfällen der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung muss sie/er der Geldwäschemeldestelle Meldung erstatten. Eine solche Verpflichtung besteht aber nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für die jeweilige Berufsträgerin/den jeweiligen Berufsträger erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt)
Verfahrensablauf
Nach einer Verdachtsmeldung darf die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt das Geschäft grundsätzlich nicht vornehmen, bevor sie/er die Geldwäschemeldestelle benachrichtigt hat. Sie/er kann von der Geldwäschemeldestelle verlangen, dass sie entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen. Erfolgt bis zum Ende des folgenden Werktags keine Äußerung, darf das Geschäft sofort durchgeführt werden.
Die Geldwäschemeldestelle kann anordnen, dass die Durchführung des Geschäfts unterbleiben muss oder vorläufig aufzuschieben ist. Dies erfolgt durch eine Verständigung der Notarin/des Notars bzw. der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts, der Partei und der Staatsanwaltschaft. Die Verständigung der Partei muss den Hinweis enthalten, dass sie oder eine sonst Betroffene/ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Geldwäschemeldestelle muss die Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen aufheben. Im Übrigen tritt die Anordnung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
Erforderliche Unterlagen
Die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt muss die zur Identitätsfeststellung vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufbewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich ist, müssen Kopien angefertigt und aufbewahrt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- §§ 36a bis 36f Notariatsordnung (NO)
- §§ 8a bis 8f Rechtsanwaltsordnung (RAO)
- §§ 165 und 278d Strafgesetzbuch (StGB)
- § 115 Strafprozessordnung (StPO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz