Bundeswettbewerbsbehörde

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle in Österreich tätigen Unternehmen, bzw. Unternehmen deren Handeln sich auf Österreich auswirkt.

Die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ergeben sich sowohl aus nationalem Recht (insb. Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetz) als auch aus dem Europäischem Wettbewerbsrecht.

Der BWB kommt im Verfahren die Stellung einer Amtspartei zu. Von Amtswegen tritt sie aktiv Beschränkungen des Wettbewerbes sowie Verstößen gegen das österreichische Kartellgesetz, durch Antragstellung an das Kartellgericht, entgegen.

Im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsrechts wurden der BWB mit der Kartellrechtsreform 2002 weitgehende Aufgaben übertragen. Dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und deren Unterstützung in Einzelfällen.

Darüber hinaus ist die BWB auch Teil des mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1/03 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln geschaffenen Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network). Im Rahmen der dezentralen Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts können Anträge an das Kartellgericht und Verfahren vor dem Kartellgericht auch auf die Artikel 101 und 102 des AEUV gestützt werden.

Die BWB befindet sich somit an der Schnittstelle zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht, wodurch ein kohärenter Vollzug beider Rechtsbereiche gewährleistet wird.

Die BWB hat bereits seit 2017 ein Whistleblowing System eingerichtet. Personen können Beschwerden bei der BWB einreichen und in der Folge anonym mit der BWB kommunizieren. Des Weiteren fungiert die BWB im Rahmen des im Februar 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetzes als sogenannte externe Meldestelle. Sie ist befugt, Informationen von Hinweisgebenden die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entgegenzunehmen, zu bearbeiten und gegebenenfalls an andere zuständige Behörden weiterzuleiten. Unternehmen, wie auch die öffentliche Verwaltung, sind verpflichtet Hinweisgebersysteme einzurichten, um Personen die Meldung von Verstößen zu ermöglichen.

Um eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, verfügt die BWB über folgende besondere Ermittlungsbefugnisse:

  • Auskunftsverlangen gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen und sonstigen juristischen und natürlichen Personen
  • Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen samt der Befugnis zur Anfertigung von Kopien oder sonstigen Abschriften
  • Durchführung von Hausdurchsuchungen (auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des Senatsvorsitzenden des Kartellgerichtes gegebenenfalls unter Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bei begründetem Verdacht auf schwere Verstöße gegen das Kartellgesetz oder die Artikel 101 und 102 AEUV sowie zur Unterstützung der Europäischen Kommission und der Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der EU bei Nachprüfungen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeswettbewerbsbehörde

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