Hebammen – Anzeige der Geburt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hebammen müssen jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche dem zuständigen Standesamt anzeigen. Fehlgeburten müssen nicht angezeigt werden. Die Anzeige muss neben den vom Standesamt benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten enthalten, die dem Standesamt ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige werden folgende Geburtsfälle unterschieden:
- Lebendgeburt: Als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln; unabhängig davon ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht.
- Totgeburt: Als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter dem Punkt Lebendgeburt angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.
- Fehlgeburt: Diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter dem Punkt Lebendgeburt angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
Die Anzeige der Lebend- oder Totgeburt muss neben den von den Standesämtern für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Daten folgende von den Hebammen zu erhebende medizinische und sozialmedizinische Daten enthalten:
- Gewicht, Körperlänge und bei Lebendgeburt APGAR-Werte des Kindes sowie − sofern möglich − Nabelschnur-pH (arteriell)
- Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen
- Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes
- Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft
- Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge
- Datum der vorangegangenen Geburt
- Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie
- Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe)
- Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar)
- Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, Sonstiges)
Betroffene Unternehmen
freiberuflich tätige Hebammen
Fristen
Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche erfolgen.
Zuständige Stelle
Standesamt (→ oesterreich.gv.at)
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Ansonsten obliegt die Anzeige der Geburt gemäß Personenstandsgesetz der Reihe nach
- der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist,
- der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend war(en),
- dem Vater oder der Mutter, wenn sie/er dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande ist,
- der Behörde oder der Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt,
- sonstigen Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
Rechtsgrundlagen
- § 8 Hebammengesetz (HebG)
- § 9 Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStV-DV)
Zum Formular
- Geburt: Anzeige (Ärztin/Arzt/Hebamme) – Muster
- Totgeburt: Anzeige (Ärztin/Arzt/Hebamme) – Muster
- Totgeburt: Anzeige (Hebamme) – Muster
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz