Abfallverbringung – Grenzüberschreitend
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Innerhalb der EU ist die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch EU-Staaten genehmigungspflichtig. Ausnahme: Abfälle der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung.
Achtung
Die illegale, grenzüberschreitende Verbringung einer erheblichen Menge an Abfällen ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar! Die Strafbarkeit ist unabhängig davon, ob durch diese Verbringung tatsächlich Menschen oder die Umwelt gefährdet werden.
Die Verfahren und Kontrollregelungen für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind EU-weit detailliert geregelt. Grundlage dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV). Ergänzende Regelungen finden sich im Abfallwirtschaftsgesetz. Darüber hinaus bestehen Ausfuhrverbote für die Verbringung von bestimmten Abfällen, wenn Nicht-EU-Staaten berührt sind. Für bestimmte Abfälle (z.B. gemischte Siedlungsabfälle) sind überdies besondere Anforderungen geregelt.
Im Zusammenhang mit einer Verbringung müssen die folgenden Akteurinnen/Akteure tätig werden:
- Notifizierende/Notifizierender
- Versandstaat bzw. zuständige Behörde am Versandort
- Empfängerstaat bzw. zuständige Behörde am Bestimmungsort
- Im Falle einer Durchfuhr: Durchfuhrstaat(en) bzw. für die Durchfuhr zuständige Behörde(n)
- Empfängerin/Empfänger der Abfälle
Es werden insbesondere folgende Verfahren unterschieden:
- Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur Verwertung
- Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur Beseitigung
Die nicht notifizierungspflichtige, genehmigungsfreie Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung bringt bloß Informationspflichten mit sich.
Detaillierte Informationen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, Muster, Vorlagen und ein umfassendes Merkblatt zum Thema finden Sie unter Abfallverbringung (→ BMK).
Hinweis
Für die grenzüberschreitende Verbringung von Gebrauchtwaren gilt eine schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit). Die Behörden können demnach bei Kontrollen die Besitzerin/den Besitzer oder die Veranlasserin/den Veranlasser der Beförderung dazu auffordern, bestimmte schriftliche Nachweise zu übermitteln; wird dem nicht Folge geleistet, können die Kontrollbehörden zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Gebrauchtwaren um Abfälle handelt.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch EU-Staaten einführen, ausführen und durchführen.
Voraussetzungen
Wer beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, ist die/der Notifizierende. Sie/er muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.
Achtung
Die notifizierende Person muss bei der Notifizierung mit der Empfängerin/dem Empfänger der Abfälle einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle schließen. Wenn die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht werden, kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden. Darin verpflichtet sich diese, notifizierte Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen.
Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss die notifizierende Person entweder Sicherheitsleistungen hinterlegen oder entsprechende Versicherungen abschließen.
Diese müssen Folgendes abdecken:
- Transportkosten
- Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren
- Lagerkosten für 90 Tage
Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, allfällige anfallende Kosten zu decken. Diese können entstehen, wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder sich als illegal herausstellt.
Tipp
→ Entsprechende Muster zu Sicherheitsleistungen, Haftpflichtversicherungen und Ermächtigungen von Händlerinnen/Händlern bzw. Maklerinnen/Maklern können auf der Website des BMK heruntergeladen werden.
Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste"
Keine Genehmigung ist notwendig, wenn Abfälle der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU verbracht werden. Das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringsV) muss von der Veranlasserin/vom Veranlasser der Verbringung bei jedem Transport mitgeführt werden.
Es muss vor Beginn der Verbringung ein wirksamer Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und der Empfängerin/dem Empfänger abgeschlossen werden.
Ausnahmen: Wenn Abfälle der "Grünen Abfallliste" so kontaminiert sind, dass diese gefährlichen Eigenschaften aufweisen, muss eine Genehmigung für die Verbringung beantragt werden (Notifizierungsverfahren). Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Hinweis
Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit Verbringungen müssen mindestens sieben Jahre lang ab Beginn der Verbringung aufbewahrt werden.
Fristen
- Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Zustimmung durch die betroffenen Behörden: mindestens drei Werktage vor Beginn der genehmigten Verbringung
- Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: innerhalb von drei Werktagen nach der Entgegennahme
- Meldung der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle: spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, wenn nicht ein kürzerer Zeitraum bestimmt wurde
Zuständige Stelle
Für Verbringungen aus Österreich
- Am Versandort: das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
- Am Bestimmungsort: die zuständige Behörde des Bestimmungsstaates
- Für die Durchfuhr: die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates
Für Verbringungen nach Österreich
- Am Versandort: die zuständige Behörde des Versandstaates
- Am Bestimmungsort: das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
- Für die Durchfuhr: die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates
Verfahrensablauf
Notifizierungspflichtige Verbringungen
Das schriftliche Notifizierungsverfahren wird durch die Einreichung bei der zuständigen Behörde am Versandort eingeleitet.
Hinweis
Wer beabsichtigt, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, muss sich zuerst elektronisch auf edm.gv.at (→ BMK) registrieren.
- Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) müssen online ausgefüllt und an das BMK elektronisch über eVerbringung übermittelt werden.
- Die zuständige Behörde am Versandort übermittelt die ordnungsgemäße Notifizierung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang an die weiteren betroffenen Behörden und informiert die Notifizierende/den Notifizierenden darüber.
- Die betroffenen Behörden können weitere Informationen und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen.
- Wenn alle notwendigen Unterlagen bereitgestellt wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine Empfangsbestätigung.
- Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen (abweichende Frist im Fall einer Verbringung im Rahmen der Vorabzustimmung: sieben Werktage) nach der Übermittlung dieser Empfangsbestätigung ihre begründeten Entscheidungen über die Zulässigkeit der Verbringung:
- Zustimmung ohne Auflagen
- Zustimmung mit Auflagen
- Erhebung von Einwänden
- Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden könnten eine stillschweigende Zustimmung erteilen, d.h. dass die Zustimmung durch Zeitablauf ohne Erhebung von Einwänden zustande kommt.
- Nach der Zustimmung aller zuständigen Behörden zur notifizierten Verbringung müssen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular an den entsprechenden Stellen ausfüllen und unterzeichnen. Die beteiligten Unternehmen müssen eine Kopie davon behalten.
- Die/der Notifizierende übermittelt dazu den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie den für die Durchfuhr zuständigen Behörden und der Empfängerin/dem Empfänger unterzeichnete Kopien des Begleitformulars. Sie/er behält selbst eine Kopie des Begleitformulars. Das Original des Begleitformulars wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.
Achtung
Bei jedem Transport müssen das Begleitformular und Kopien des Notifizierungsformulars mitgeführt werden (einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen bzw. -bescheide der zuständigen Stellen samt allfälliger Auflagen).
- Die Anlage, die die Abfälle erhält, muss innerhalb von drei Werktagen nach deren Erhalt schriftlich bestätigen, dass sie die Abfälle entgegengenommen hat. Diese Bestätigung muss im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt werden. Der/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bestätigung übermittelt.
- Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle (oder innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgelegten, kürzeren Frist) muss bescheinigt werden, dass die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle abgeschlossen wurde. Diese Bescheinigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt. Der/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bescheinigung übermittelt.
- Diese Empfangs- und Verarbeitungsmeldungen müssen bei Importen nach Österreich, ebenso wie die Transportmeldung bei Exporten aus Österreich, in elektronischer Form an das BMK über die Anwendung eVerbringung übermittelt werden.
Hinweis
Wenn nach Erteilen der Zustimmung durch die Behörden erhebliche Änderungen der Verbringung (z.B. Änderung der vorgesehenen Menge, Änderung des Transportweges, Änderung des Transportunternehmens) vorgenommen werden, muss in der Regel eine erneute Notifizierung eingereicht werden. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle zu erkundigen.
Erforderliche Unterlagen
Notifizierungspflichtige Verbringungen
Notifizierungs- und Begleitformulare, einschließlich
- Technischer Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung
- Vertrag zwischen notifizierender Person und Empfängerin/Empfänger zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache
- Bewilligungen der Beseitigungs- und Verwertungsanlage der Empfängerin/des Empfängers
- Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls
- Nachweis über die Sicherheitsleistung (bei der Ausfuhr im Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Original oder Kopie)
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung sachdienlich sind
- Im Falle einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen im Sinne der EG-POP-Verordnung: Nachweis, dass diese Abfallbehandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt
- die Nachweise gemäß § 69 Abs 10 AWG zur Umsetzung Bestimmung zur Verlagerung von Abfalltransporten auf die Bahn
Hinweis
Das Notifizierungsformular muss vollständig ausgefüllt werden. Das Begleitformular muss so weit ausgefüllt werden, soweit dies zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist (die Felder: 2, 5, 6, 15 können jedenfalls erst unmittelbar vor der aktuellen Verbringung vervollständigt werden). Die genannten Formulare müssen firmenmäßig unterfertigt und zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Behörde (Postadresse) übermittelt werden. Die Formulare finden sich auf den Seiten des BMK.
Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, ist ein gesondertes Formular "Formular für Bescheinigungen nach Artikel 15 Buchstabe e) der EG-VerbringungsV" zu verwenden.
Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU
- Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV, welches beim Transport mitzuführen ist
(Dieses Dokument muss vor der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst, und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und der Empfängerin/dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle unterzeichnet werden.) - Vertrag über die Verwertung der Abfälle
(Dieser Vertrag muss der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen in Kopie übermittelt werden.)
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.
Zusätzliche Informationen
Sammelnotifizierung
Es kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, eingereicht werden, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
- Die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf und
- Die Abfälle werden zur gleichen Empfängerin/zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht und
- Der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist derselbe
Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht derselbe Transportweg eingehalten werden kann, muss dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mitgeteilt werden (falls die Notwendigkeit einer Änderung des Transportweges bereits bekannt ist).
Achtung
Die Sammelnotifizierung darf nicht verwendet werden, wenn die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt ist und andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt sind. Es muss eine neue Notifizierung eingereicht werden.
Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung davon abhängig machen, dass später zusätzliche Informationen und Unterlagen vorgelegt werden.
Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung
Der Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle zwischen der notifizierenden Person und der Empfängerin/dem Empfänger muss für die gesamte Dauer der Verbringung bis zu deren vollständigen Abschluss wirksam sein und muss insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
- Die Verpflichtung der notifizierenden Person, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal ist
- Die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers, die Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, wenn ihre Verbringung illegal ist
- Die Verpflichtung der Anlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers), eine Bescheinigung vorzulegen, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie gemäß den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, muss der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:
- Die Verpflichtung der Empfängeranlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers), eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften der EG-VerbringungsV verwertet oder beseitigt wurden
- Soweit anwendbar, die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers, eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde einzureichen
Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie der/dem Notifizierenden angelastet.
Tipp
Das BMK bietet auf seiner Website → Vertragsmuster zum Download an.
Transport von Abfällen per Bahn
Informationen zu umweltgerechten Abfalltransporten (per Bahn) finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Importverbot von bestimmten Abfällen zum Zweck der Deponierung
Das Verbringen von bestimmten vermischten, vermengten und ähnlich vorbehandelten Abfällen nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Vom Importverbot umfasst sind insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.
Grenzüberschreitende Verbringungen von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten muss die Person, die die Beförderung veranlasst, Mindestanforderungen einhalten (festgelegt im Anhang 6 der Elektroaltgeräteverordnung). Andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Grenzüberschreitende Verbringungen von Altfahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen
Die grenzüberschreitende Verbringung von nicht-schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in EU-Mitgliedstaaten sowie in OECD-Beschluss-Staaten setzt voraus
- eine Notifizierung und Bewilligung seitens des BMK und
- die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden in den an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Staaten (Empfängerstaat, Transitstaaten).
Die Ausfuhr von nicht-trockengelegten Altfahrzeugen in Nicht-OECD-Beschluss Staaten ist verboten.
Im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen kann in Österreich die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der Nichtabfalleigenschaft verlangt werden (z.B. positives KFZ-Gutachten, Bescheinigung iSd Anhang 3 zu den EU-Anlaufstellenleitlinien Nr. 9 oder das Formblatt "Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges (→ BMK)", aus denen die zur Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeugen angeführten Kriterien zu entnehmen sein müssen). Darüber hinaus können in anderen Staaten noch strengerer Anforderungen gelten.
Hinweis
Für die Unterscheidung zwischen Alt- und Gebrauchtfahrzeugen ist EU-weit eine umfassende schriftliche Nachweispflicht (Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Nicht-Abfalleigenschaft und Nachweis der Funktionsfähigkeit) rechtlich vorgeschrieben.
Hinweis
Voraussetzung für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA-Vergütung) ist die Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland. Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) mit Totalschaden sind nicht mehr als Fahrzeuge zu beurteilen. Das gilt auch für Fahrzeuge, für die eine bestimmungsgemäße Verwendung im Inland nicht mehr möglich ist (z.B. mangels Reparaturfähigkeit). Bei einer Verbringung von Altfahrzeugen ins Ausland ist somit keine NoVA-Vergütung möglich.
Rechtsgrundlagen
- §§ 19 Abs 1, 66 bis 72, 79 Abs 1 Z 15, 15a und 15b Abs 2 Z 18 bis 23, Abs 3 Z 13 bis 16, 82, 83, Anhang 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 181b, 181c Strafgesetzbuch (StGB)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 konsolidiert (EG-VerbringungsV)
- Verordnung (EU) Nr. 660/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
- Anhang 6 Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
- § 57a Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 12a Normverbrauchsabgabengesetz (NoVAG)
- EU-Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9
Experteninformation
- Abfallverbringung (→ BMK)
- Merkblatt für die "grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen" (→ BMK)
- "Verbringung" auf edm.gv.at (→ BMK)
Zum Formular
Die elektronische Registrierung erfolgt unter edm.gv.at (→ BMK).
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, EDM und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Login im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Muster, Vorlagen und weitere Dokumente finden sich auf der Website des BMK.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie