Abfallsammlung/-behandlung – Dauernde Einstellung der Tätigkeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen eine dauernde Einstellung ihrer Tätigkeit unverzüglich melden.
Hinweis
Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.
Betroffene Unternehmen
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
Voraussetzungen
Siehe "Allgemeine Informationen".
Fristen
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§ 27 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie