Finanzamt – Anzeige – Gesellschaften
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gibt eine Gesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit – egal aus welchen Gründen – auf, muss sie diese Tatsache dem Finanzamt mitteilen.
Im Insolvenzfall verständigt das Gericht bzw. die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter das Finanzamt.
Hinweis
Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Betroffene Unternehmen
Körperschaften und Personengesellschaften
Voraussetzungen
Aufgabe unternehmerischer Tätigkeit
Fristen
Spätestens einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit
Zuständige Stelle
Die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung an das Finanzamt kann samt Einreichung der erforderlichen Unterlagen persönlich, per Post, per Fax oder über FinanzOnline (→ BMF) erfolgen.
Im USP registrierte Unternehmen haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Erforderliche Unterlagen
- Formloses Schreiben oder
- Formular Verf25 (Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
- Bei Tod der Gesellschafterin/des Gesellschafters – jedoch nur, wenn dadurch die Gesellschaft beendet wird: zusätzlich
- Einantwortungsbeschluss – sofern schon vorhanden (ausgestellt durch das Verlassenschaftsgericht bzw. Bezirksgericht)
Die erforderlichen Unterlagen können persönlich, per Post, per Fax oder über FinanzOnline (→ BMF) eingereicht werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Nach dem Tod einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters bleibt die Gesellschaft grundsätzlich weiterhin bestehen. Es ändert sich lediglich die Gesellschafterzusammensetzung. Für diese Änderung wird das Formular Verf60 (Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO/Wartung von Beteiligten) benötigt. Entscheiden sich die verbleibenden Gesellschafterinnen/der verbleibende Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft, sind die oben genannten Unterlagen vorzulegen. Wenn die Gesellschaft eine juristische Person ist, tritt durch den Tod einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters in der Regel keine Änderung bei der Gesellschaft ein.
Achtung
Sollten noch Rückstände beim Finanzamt offen sein, so müssen diese noch bezahlt werden. Nach Bezahlung dieser Rückstände wird vom Finanzamt für eingetragene Unternehmen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die zur Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch vorgelegt werden muss.
Falls noch ein Guthaben beim Finanzamt vorhanden ist, erfolgt eine Rückzahlung durch das Finanzamt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Körperschaftssteuergesetz 1988
Experteninformation
Wird eine Körperschaft aufgelöst und abgewickelt, ist der Liquidationsgewinn zu besteuern. Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt. Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre (in Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre) nicht übersteigen.
Bei der Auflösung von Personengesellschaften ohne eigener Rechtspersönlichkeit oder bei Ausscheiden einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters sind stille Reserven aufzudecken und ein Aufgabegewinn zu versteuern. Dabei stehen unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen zu.
Zum Formular
- FinanzOnline (→ BMF)
- Formular Verf25 (Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
- Formular Verf60 (Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO/Wartung von Beteiligten)
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline (→ BMF) mit Zugangskennungen, ID Austria oder EU-Login. Anmeldung über USP mit USP-Kennung oder ID Austria
- Schriftlich: formlos bzw. mit unterfertigtem Formular
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Steuerombudsstelle des BMF (→ oesterreich.gv.at)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen