Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuererklärung

In Österreich wird bei der Einkommensteuer im Wesentlichen zwischen zwei Erhebungsformen unterschieden. Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer und Pensionistinnen/Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbstständige zahlen Einkommensteuer. Der Steuertarif ist gleich, die Lohnsteuer ist allerdings eine spezielle Form der Einkommensteuer und wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bereits bei der Gehalts- bzw. Lohnauszahlung eingehoben und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Im Gegensatz dazu wird bei Selbstständigen die Einkommensteuer immer erst nach Ende eines Veranlagungsjahres berechnet und eingehoben. Um Selbstständige die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten.

Selbstständige müssen zudem für jedes Veranlagungsjahr eine Einkommensteuererklärung einreichen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Pensionistinnen/Pensionisten müssen nur in bestimmten Fällen eine Steuererklärung abgeben.

Um die Einkommensteuer zu berechnen, werden sämtliche Einkünfte der/des Steuerpflichtigen aus einem Jahr zusammengezählt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer, die sogenannte Bemessungsgrundlage.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können außerdem noch die Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehen, wobei allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich zusteht.

Auf das Einkommen wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet und die Einkommensteuer berechnet. Davon werden dann noch Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- oder -erzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus etc.) abgezogen.

Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: ca. 18.7821 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 17.111 Euro)
  • Für Selbstständige: 12.816 Euro

1) ohne sonstige Bezüge (insbesondere 13./14. Monatsgehalt); das höhere steuerfreie Basiseinkommen gegenüber dem Grundbetrag von 12.816 Euro ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag) zurückzuführen.

Rechtsgrundlagen

Die Einkommensteuervorauszahlungen müssen spätestens zu folgenden Terminen bezahlt werden:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Die Einkommensteuererklärung muss spätestens zu folgenden Terminen eingereicht werden:

  • Bei Abgabe der Steuererklärung in Papierform: 30. April des Folgejahres
  • Bei elektronischer Erklärungsabgabe (über FinanzOnline): 30. Juni des Folgejahres

Das Finanzamt kann diese Fristen auf begründeten Antrag verlängern. FinanzOnline-Teilnehmerinnen/FinanzOnline-Teilnehmer können diesen Antrag auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch einbringen.

Hinweis

Bei Vertretung durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater sind auch längere Fristen möglich.

Einreichen der Steuererklärung

Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline) abzugeben.

Da für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Steuerabzug durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt, sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. In bestimmten Fällen müssen sie jedoch eine Pflichtveranlagung durchführen, z.B. weil sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben. Zusätzliche Informationen zu Gründen für eine Pflichtveranlagung finden sich auf den Seiten des BMF (siehe weiterführende Links). Insbesondere, wer in Österreich den Wohnsitz hat und Einkommen von einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber bezieht oder im Ausland wohnt und ein österreichisches Einkommen erhält, sollte sich beim Finanzamt erkundigen, wie mit der Veranlagung der Einkommensteuer korrekt umzugehen ist.

Bei Lohnsteuerpflichtigen wird die Einkommensteuer im Rahmen der sogenannten "Arbeitnehmerveranlagung ( oesterreich.gv.at)" berechnet. Der Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung kann über FinanzOnline elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Es ist auch möglich, den Antrag mit Hilfe der entsprechenden Formulare per Post zu senden oder persönlich beim Finanzamt abzugeben. Sollte es zu einer Steuernachzahlung kommen, kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückgezogen werden, sofern kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt.

Hinweis

Für den Einstieg in FinanzOnline ist eine einmalige Registrierung notwendig. Es ist möglich, sich entweder online auf der Startseite von FinanzOnline, persönlich bei einem Finanzamt oder schriftlich zu registrieren.

Auf der Startseite von FinanzOnline können Nutzerinnen/Nutzer unter dem Punkt "Zur Online-Registrierung" ein elektronisches Anmeldeformular öffnen und die Anmeldedaten eingeben. Nur natürliche Personen können eine Online-Erstanmeldung zu FinanzOnline durchführen.

Veranlagung und Bescheid

Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, nimmt das Finanzamt die Veranlagung vor und berechnet die Einkommensteuer nach dem Tarif.

Auf die ermittelte Einkommensteuer werden die Vorauszahlungen, die in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleistet wurden, angerechnet. Sind im Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin/Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen. Dies geschieht deshalb, weil die Lohnsteuer nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist. Ebenso werden gegebenenfalls Kapitalertragsteuer (KESt) und Immobilienertragsteuer (ImmoESt) angerechnet.

Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen.

Weiterführende Links

Wer mit dem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden ist (z.B. weil der Bescheid von der Erklärung abweicht oder noch nicht erklärte Positionen berücksichtigt werden sollen), kann beim Finanzamt gegen den Bescheid Beschwerde einlegen. Die gewünschten Änderungen müssen im Beschwerdeschreiben angegeben und begründet sein.

Ebenso wie gegen den Einkommensteuerbescheid können Steuerpflichtige auch gegen den Vorauszahlungsbescheid beim Finanzamt Beschwerde einlegen. Dazu müssen sie ebenfalls die gewünschten Änderungen angeben und begründen.

Beschwerdefrist

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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