Zahnärzte – Aufklärungs-, Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Aufklärungspflicht
Angehörige des zahnärztlichen Berufs müssen die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertretung über
- Diagnose,
- geplanten Behandlungsablauf,
- Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
- Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
- Kosten der zahnärztlichen Behandlung,
- Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und
- beruflichen Versicherungsschutz aufklären.
Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung muss insbesondere auch darüber informiert werden, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von der Patientin/vom Patienten selbst zu tragen sind. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
Die Aufklärung über die von der Patientin/dem Patienten zu tragenden Behandlungskosten muss in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans erfolgen, wenn
- im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten anfallen,
- die Kosten die in den autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
- dies die Patientin/der Patient verlangt.
Rechnungslegungspflicht
Der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
Auskunftspflicht
Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, den betroffenen Patientinnen/Patienten, deren gesetzlicher Vertretung oder Personen, die von den betroffenen Patientinnen/Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie müssen auch darüber Auskunft geben, welche Daten weitergegeben werden bzw. wurden.
Sie müssen anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen/Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen erteilen.
Betroffene Unternehmen
Angehörige des zahnärztlichen Berufs wie
- Zahnärztinnen/Zahnärzte
- Fachärztinnen/Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
- Dentistinnen/Dentisten
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen die jeweils zuständigen Gerichte (→ BMJ), sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Rechtsgrundlagen
- §§ 18, 20, 52 und 57 Zahnärztegesetz (ZÄG)
- Richtlinie 2011/24/EU
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz