Ärzte – Qualifikation – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der ärztliche Beruf darf in Österreich nur unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen (unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung sowie nach Eintragung in die Ärzteliste ausgeübt werden.
Nähere Informationen finden sich im Informationsblatt zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Österreich (→ ÖÄK) der Österreichischen Ärztekammer.
Die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Berufsqualifikationen sind durch die Österreichische Ärztekammer nach Maßgabe der Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen.
Voraussetzungen
Ärztlicher Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Zuständige Stelle
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10–12
1010 Wien
E-Mail-Adresse: international@aerztekammer.at
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Berufsqualifikation kann persönlich, postalisch oder elektronisch gestellt werden.
Die Antragsformulare einschließlich Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden sich auf der Website der Österreichischen Ärztekammer:
- Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
- Antrag auf nicht automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Der Antrag kann auch online übermittelt werden:
- Antrag auf automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
- Antrag auf nicht automatische Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (→ ÖÄK)
Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, im Falle nicht automatischer Anerkennung detaillierte inhaltliche Prüfung, sofern erforderlich wird eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben
Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, bei nicht automatischer Anerkennung bis zu vier Monate
Kosten
Für den Fall einer nicht automatischen Anerkennung fallen aufwandsabhängig Bearbeitungsgebühren zwischen EUR 281,82 und EUR 1.830,41 an (Tarife 2024).
Zusätzliche Informationen
Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:
- Ärztin/Arzt mit Grundausbildung
- Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 5, 5a, 13b, 27, 28 Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Ärzte-/Ärztinnen-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 (Ärzte-/Ärztinnen-EU-VO 2014)
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr im übertragenen Wirkungsbereich
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 iVm § 5a Abs 5 und § 37 Abs 11 ÄrzteG
Rechtsbehelfe
Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz