Gefährliche Abfälle – Erzeugung – Registrierung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger, bei denen wiederkehrend – mindestens einmal jährlich – gefährliche Abfälle oder Altöle anfallen, müssen sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch auf edm.gv.at (→ BMK) registrieren.
Zu gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise:
- Ölverunreinigte Böden
- Eisenbahnschwellen
- Gefährliche Schlämme (z.B. Kalkschlamm)
- Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen
- Gebrauchte Ölgebinde
- Batterien
- Leuchtstoffröhren
- Lösemittel
- Verunreinigte Metalle
Eine genaue Auflistung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle gelten, findet sich im aktuellen Abfallverzeichnis (→ BMK).
Fallen bei einer Ersterzeugerin/einem Ersterzeuger gefährlicher Abfälle ausschließlich Altöle an, so gilt die Registrierungspflicht erst ab einer Jahresmenge von 200 Litern.
Für nicht gefährliche Abfälle ist keine Registrierung notwendig. Ersterzeugerinnen/Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen können sich aber freiwillig im Stammdatenregister ZAReg registrieren ("freiwillige Erfassung").
Betroffene Unternehmen
Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger, bei denen wiederkehrend – mindestens einmal jährlich – gefährliche Abfälle oder Altöle (letztere erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter) anfallen und die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 neu aufgenommen haben.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus anderen Ländern, wie z.B. aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz oder (abfallerzeugende) Niederlassungen in Österreich haben.
Voraussetzungen
Die Registrierungsplicht besteht in folgenden Fällen:
- Wiederkehrender – mindestens einmal jährlicher – Anfall gefährlicher Abfälle oder Altöle (letzterer erst ab einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter)
- Neuaufnahme der Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007
Fristen
Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Zuständige Stelle
Landeshauptfrau/Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die Registrierung auf edm.gv.at (→ BMK) geschieht in zwei Schritten: Zuerst wird ein Registrierungsantrag gestellt. Nach Erhalt der Zugangsdaten ins EDM, muss sich die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger im EDM anmelden und die Daten ergänzen bzw. vervollständigen. Insbesondere müssen die Standorte, von denen aus Abfälle an Befugte übergeben werden, im Register erfasst werden.
Erforderliche Angaben für den Registrierungsantrag:
- Name
- Adresse
- Gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer
(Diese Nummern müssen im Registrierungsantrag enthalten sein und können später nicht mehr eingetragen oder geändert werden!) - Branchencode (vierstellig)
- Kontaktadresse einschließlich E-Mail-Adresse und Name einer Kontaktperson
Nach Absenden des Registrierungsantrages erhält die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger eine Identifikationsnummer (Personen-GLN) und die persönlichen Zugangsdaten zum Register. Mit diesen Zugangsdaten muss die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger dann erneut in das Register einsteigen und die Adressen der Standorte (z.B. Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an eine andere Rechtsperson übergeben werden, ergänzen.
Hinweis
Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn sich das Unternehmen unter Verwendung der ihm übermittelten Zugangsdaten auf edm.gv.at (→ BMK) angemeldet hat und die oben genannten Daten vollständig im Register eingetragen sind. Durch die Eintragung im Register wird auch jedem erfassten Standort eine Identifikationsnummer (Standort-GLN) zugeordnet.
Achtung
Eventuelle Änderungen der im Register angegebenen Daten oder die Einstellung der Tätigkeit müssen innerhalb eines Monats online über das Register gemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen notwendig.
Tipp
Wenn ein Registrierungsantrag gestellt wird, sollte ein Firmenbuchauszug und die Klassifikationsmitteilung der Statistik Austria (vierstelliger Branchencode) bereitgehalten werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Die zugeteilte Identifikationsnummer (GLN) ist bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein als Identifikationsnummer der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers anzugeben. Vorrangig ist dabei die zutreffende Standort-GLN des Standorts, von dem die gefährlichen Abfälle übergeben werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 20 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Zum Formular
Zur elektronischen Registrierung siehe edm.gv.at (→ BMK).
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie