Arbeitszeit
Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Montag bis Sonntag.
Ebenfalls zur Arbeitszeit zählen die Arbeitsbereitschaft, die Zeit zwischen zwei Arbeitsorten (wobei es hier Ausnahmen gibt) und die Reisezeit bei Dienstreisen. Für Dienstreisen bestehen jedoch Sonderregelungen. Auch verschiedene Dienstverhinderungen aus persönlichen Gründen zählen zur Arbeitszeit.
Nicht zur Arbeitszeit zählen Ruhepausen (mit Ausnahmen) und die Zeit zwischen Wohnort und Arbeitsort (Wegzeit).
Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz regeln für den Großteil der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Normalarbeitszeit
- Überstunden und Höchstarbeitszeit
- Ruhepausen
- Tägliche Ruhezeit
- Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
- Arbeitszeitaufzeichnungen
Ausgenommen von diesen Regelungen sind die meisten Dienstverhältnisse zum Bund sowie zu den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, wie Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten und bestimmte Leitungsfunktionen.
Abweichende oder zusätzliche Regelungen sind für folgende Gruppen vorgesehen:
- Jugendliche
- Haubesorgerinnen/Hausbesorger sowie Hausbetreuerinnen/Hausbetreuer
- Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von Eisenbahn-, Straßenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen
- Bestimmte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Apotheken
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Backwarenerzeugungsbetrieben
- Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte
- Bestimmte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Krankenanstalten
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft