Arbeitsrechtliche Ansprüche

Grundsätzlich gelten für Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmender die Rechtsvorschriften des Entsendestaates, also des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Bestimmte österreichische Vorschriften des Arbeitsrechts (insb. die Regelung der Entlohnung, der Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten) sind jedoch zwingend einzuhalten – vor allem wenn sie für die entsandten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vorteilhafter sind.

Entsandte Arbeitnehmende haben daher unter anderem folgende Ansprüche:

Entgelt

Die entsandte Arbeitnehmerin/der entsandte Arbeitnehmer hat Anspruch auf zumindest das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das in Österreich für vergleichbare Tätigkeiten bei vergleichbaren Unternehmen gebührt.

Arbeitszeiten

Die in Österreich üblichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Arbeitszeitgrenzen und Mindestruhezeiten sind jedenfalls zwingend einzuhalten.

Urlaub

Die entsandte Arbeitnehmerin/der entsandte Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsendung Anspruch auf den in Österreich üblichen bezahlten Mindestjahresurlaub. Nach Beendigung der Entsendung behält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten (anteilmäßigen) Teil der Differenz zwischen dem österreichischen Urlaubsausmaß und dem Urlaubsausmaß im Entsendestaat. Ist das Urlaubsausmaß im Entsendestaat höher als in Österreich, so hat die entsandte Arbeitnehmerin/der entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß.

Ausführliche Informationen über das Urlaubsrecht in Österreich finden sich auf unserer Seite zum Urlaub.

Schutzbestimmungen

Zu den Schutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zählen insbesondere Bestimmungen über den Schutz von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren und Müttern sowie Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. In Österreich geltende Schutzvorschriften sind einzuhalten.

Ausführliche Informationen dazu finden sich auf unserer Seite zum Arbeitnehmerschutz.

Weitere arbeitsrechtliche Ansprüche bei Langzeitentsendung aus einem EU-/EWR-Staat

Wenn die Entsendung länger als 12 Monate dauert, kommt darüber hinaus das gesamte österreichische Arbeitsrecht zur Anwendung, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates. Dazu gehört z.B. das Recht auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung oder sonstiger Dienstverhinderung.

Nicht zur Anwendung kommen Vorschriften über den Abschluss und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Unter Angabe einer schriftlichen Begründung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den 12-Monate-Zeitraum auf 18 Monate verlängern.

Achtung

Eine nicht korrekte Entlohnung hat Strafsanktionen zur Folge. Nähere Informationen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping finden sich auf unserer Seite zu Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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