Wirtschaftstreuhänder – Umsatzgebühren – Schätzung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.
Kommt ein Mitglied diesen Pflichten nicht nach, hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Rechtsgrundlagen
§ 175 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft