Notwendige Unterlagen

Waren werden grundsätzlich mittels vollständiger Zollanmeldung in ein Zollverfahren überführt. Die vollständige Zollanmeldung umfasst alle notwendigen Angaben in der elektronischen Zollanmeldung (mittels e-zoll) so­wie alle Unterlagen, die für das beantragte Zoll­verfah­ren notwendig sind.

Bei der Einfuhr von Waren werden prinzipiell folgende Unterlagen benötigt:

Die Handelsrechnung der ausländischen Lieferantin/des ausländischen Lieferanten muss in dreifacher Ausfertigung vorliegen. Sie wird zum Nachweis des Transaktionswertes der Waren verwendet und dient somit als Grundlage für die Berechnung von Zöllen und Steuern.

Für das Überführen von Waren in ein Zollverfahren ist grundsätzlich eine Standard-Zollanmeldung notwendig, die mittels e-zoll ( BMF) erstellt und ausgedruckt werden kann.

Amtliche Vordrucke, wie z.B. das Einheitspapier/AT, dürfen nur im Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, für die Zollanmeldung verwendet werden. Auf diese Weise können dringende Zollabfertigungen auch bei einem Systemausfall durchgeführt werden.

Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann der Antrag mündlich beim Zollamt Österreich ( BMF) gestellt werden.

Weiterführende Links

Zollanmeldung ( BMF)

Bei Nichtunionswaren, die dem Wertzoll unterliegen (der Anknüpfungspunkt für die Zollbemessung ist der Wert der Ware) und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden sollen, ist eine Zollwertanmeldung abzugeben. Die Zollwertanmeldung ist in der elektronischen Zollanmeldung integriert. Daher ist kein zusätzliches Formular notwendig.

Eine Zollwertanmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn:

  • der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt; oder
  • es sich um Einfuhren handelt, die keinen gewerblichen Charakter haben; oder
  • die Anmeldung der Angaben für das Anwenden des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Union (EU) nicht nötig ist; oder
  • die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer besonderen Zollregelung nicht erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Art 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17.12.2015

Bei der Einfuhr von bestimmten Waren gewährt die EU bestimmte Zollbegünstigungen wenn ein Ursprungszeugnis im Sinne des Art 57 UZK-IA vorliegt. Das Ursprungszeugnis muss dem Muster in Anhang 22-14 UZK-IA und den dort festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Diese besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen bestehen zumeist nur im Zusammenhang mit Zollkontingenten.

Hinweis

Sogenannte "allgemeine Ursprungszeugnisse", die bei Einfuhren in die EU im Rahmen der Zollabfertigung freiwillig vorgelegt werden, sind keine Ursprungszeugnisse im Sinne des Art 57 UZK-IA. Für diese allgemeinen Ursprungszeugnisse gibt es keine Formvorschriften und sie werden hauptsächlich ausgestellt, um bestimmten Anforderungen (z.B. im Zusammenhang mit Dokumentenakkreditiven) im internationalen Handel zu entsprechen.

Ungeachtet ihrer Form und ihres Inhalts können derartige allgemeine Ursprungszeugnisse nur dann als ein weiteres Erkenntnismittel zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs anerkannt werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass sie den nichtpräferenziellen Ursprung eines Landes oder Gebietes unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des Art 60 UZK bescheinigen.

Wenn Zweifel am angemeldeten Ursprung bestehen, verliert das freiwillig vorgelegte Ursprungszeugnis seine Beweiskraft, unabhängig von Form und Inhalt.

Weiterführende Links

Ein Präferenznachweis bescheinigt den präferenziellen Ursprung einer Ware. Dabei ist immer zuerst festzustellen, ob zwischen der EU und einem bestimmten Staat oder einer Staatengruppe eine Präferenzmaßnahme (Abkommen oder eine autonome Begünstigung) besteht.

Wenn die Ware die Ursprungsregeln, die in den entsprechenden Präferenzabkommen festgelegt sind, erfüllt, werden Zollbegünstigungen bzw. Zollfreiheiten gewährt.

Für welche Staaten oder Staatengruppen eine Präferenzmaßnahme besteht, steht in der Tabelle im Abschnitt 1.1. der Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen (UP-3000) ( BMF).

Weiterführende Links

Ursprung und Präferenzen ( BMF)

Online-Services

e-zoll ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen