Meldepflicht bei Rückrufen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer, die in Österreich Verbraucherprodukte auf den Markt bringen, soweit keine spezielleren Regelungen anzuwenden sind.
Ist ein von einem Unternehmen vertriebenes Verbraucherprodukt unsicher, muss das Unternehmen eine Korrekturmaßnahme ergreifen – das wird im Extremfall ein Rückruf sein. Das Unternehmen fordert also seine Kundinnen/seine Kunden auf, das Produkt zurückzugeben. Das Unternehmen wird es dann reparieren, austauschen oder abgelten. Ein Rückruf muss den Behörden gemeldet werden.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind alle Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf den Markt bringen:
- Herstellerinnen/Hersteller
- Importeurinnen/Importeure
- Händlerinnen/Händler
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Feststellung, dass ein Produkt ein erhebliches Sicherheitsrisiko aufweist und sich das Unternehmen daher zu einem Rückruf entschlossen hat.
Fristen
Das Unternehmen ist zur Meldung verpflichtet, sobald es die Gefahr erkannt und sich zum Rückruf entschlossen hat.
Zuständige Stelle
jede Produktsicherheitsbehörde, am einfachsten direkt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMSGPK)
Verfahrensablauf
Das Unternehmen informiert die Produktsicherheitsbehörde per E-Mail, Post oder Fax über den Rückruf. Die Meldung ist formlos, muss aber alle Daten zum Unternehmen, zum betroffenen Produkt und dem Grund des Rückrufes enthalten. Zudem muss das Unternehmen mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, also den Rückruf genau beschreiben. Bei Fragen ist ein telefonischer Vorauskontakt mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) natürlich möglich.
Für die Meldung kann auch der europäische Business Gateway (→ EU) verwendet werden. Diese elektronische Meldung ist vor allem dann geeignet, wenn das Unternehmen den Rückruf auch im europäischen Ausland durchführt, da damit die zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erreicht werden.
Erforderliche Unterlagen
Sofern verfügbar müssen der Meldung
- Prüfzeugnisse,
- Fotos,
- Informationen über Unfälle,
- Risikobewertung,
- Liste der Abnehmerinnen/Abnehmer im In- und Ausland
beigelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Wenn von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht, muss der Rückruf vom BMSGPK an die Europäische Kommission weitergemeldet werden (RAPEX).
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz