Buchhalter – Befreiung von der Prüfung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit. Die Behörde muss darüber mit Bescheid absprechen. Die Prüfungsbefreiung muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Voraussetzungen
Antrag auf Prüfungsbefreiung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
Hinweis
Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG 2014)
Zum Formular
Buchhalter - Befreiung von der Prüfung
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