Deponie – Finanzielle Sicherstellungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss bei Erteilung der Deponiegenehmigung eine angemessene finanzielle Sicherstellung leisten. Diese dient dem Erfüllen der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen.
Die Sicherstellung dient insbesondere der ordnungsgemäßen Erhaltung, Stilllegung, Schließung und Nachsorge der Deponie (z.B. Insolvenz), falls diese Maßnahmen nicht von der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber gesetzt werden.
Hinweis
Dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien mit einer genehmigten Gesamtkapazität unter 100.000 Kubikmeter.
Als Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung (z.B. eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto oder etwas Gleichwertiges, wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abwasserverbandes). Eine Sicherstellung muss der zuständigen Stelle für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen und somit vom Vermögen der Deponieinhaberin/des Deponieinhabers abtrennbar sein. Daher sind eine Bürgschaft oder eine Haftungserklärung eines sonstigen privatrechtlichen Unternehmens nicht als Sicherstellung zulässig.
Wenn es sich um eine befristete Sicherstellung handelt oder die Sicherstellung gekündigt wird, muss die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber bis vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Sicherstellung erneut eine angemessene Sicherstellung beibringen. Geschieht das nicht, muss die zuständige Stelle auf die alte Sicherstellung zugreifen.
Wenn eine Deponieinhaberin/ein Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, muss die zuständige Stelle auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die zu setzenden Maßnahmen zugreifen.
Hinweis
Die Sicherstellung wird von der zuständigen Stelle freigegeben, wenn diese feststellt, dass für die Deponie keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der Nachsorgephase).
Betroffene Unternehmen
Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber
Fristen
Die Sicherstellung muss zugleich mit dem Erteilen der Genehmigung geleistet werden.
Zuständige Stelle
Für das Besorgen der Geschäfte der Verwaltung, des Zugriffs, der Verwendung und der Freigabe von Sicherstellungen für Deponien: die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
Erforderliche Unterlagen
Sicherstellung, beispielsweise durch:
- Bankgarantie
- ein gesperrtes Bankkonto
- Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- § 44 Deponieverordnung
- Anhang 8 Deponieverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie