Gefahrgut – Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form
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Allgemeine Informationen
Radioaktive Stoffe in besonderer Form ("fest" oder in dichter Kapsel) und Baumuster (Versandstückmuster) von Verpackungen für radioaktive Stoffe sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften internationaler Abkommen (ADR, RID, ADN, IMDG-Code und ICAO-TI) entsprechen, und zwar hinsichtlich
- Bauart,
- Ausstattung und
- Ausrüstung.
Betroffene Unternehmen
- Allgemeine Beschreibung:
Jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, auch ohne Erwerbszweck - Rechtsform:
Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen bzw. -zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit, staatliche Einrichtungen
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Genehmigung muss sämtliche Angaben und Bescheinigungen enthalten, die laut internationalen Vorschriften erforderlich sind sowie ein Sachverständigengutachten
- Der Genehmigung können auch ausländische Gutachten zugrunde gelegt werden, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens notwendig erscheint. Es dürfen jedoch keine Bedenken bestehen, was die Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfung betrifft.
- Wenn es das BMK verlangt, sind weitere Beweismittel vorzulegen.
- Im Genehmigungsbescheid wird ein Kennzeichen festgesetzt.
- Falls nötig wird der Bescheid unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt.
- Die Erteilung einer Genehmigung von Bauartmustern ist auch durch eine Gültigkeitserklärung von Zeugnissen möglich, die von einer ausländischen Behörde ausgestellten wurden.
Kosten
363 bzw. 181 Euro
Rechtsgrundlagen
§ 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie