Meldung eines Arbeitsunfalls
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
- jeden Arbeitsunfall,
- jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
- jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
- jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt
bekannt geben.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden geschehen ist.
Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.
Selbstständige müssen nicht nur den Unfall einer bei ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung melden.
Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung in dreifacher Ausfertigung zu melden.
Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um Leistungsfreiheit zu vermeiden. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.
Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungsträgern (auch online) erhältlich.
Weiterführende Links
- Versicherung der Österreichischen Hochschülerschaft (→ ÖH)
- Liste der Versicherungsunternehmen (→ VVO)
- Unfallmeldung (→ AUVA)
Rechtsgrundlage
§ 363 Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger