Bäderhygiene − jährliches Gutachten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Inhaberinnen/Inhaber einer Bewilligung eines
- Hallenbades,
- künstlichen Freibades,
- Warmsprudelbades (Whirlpools),
- Kleinbadeteiches und einer
- Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirl-Wanne)
müssen einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten durch Sachverständige der Hygiene einholen, wobei die Beschaffenheit des Wassers der jeweiligen Einrichtung und die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers (wenn es nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt) zu beurteilen ist.
Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber müssen das Gutachten unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen.
Wenn das Gutachten ergibt, dass die Beschaffenheit des Wassers den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten überprüfen.
Darüber hinaus muss die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer der oben angeführten Einrichtungen dafür sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und darüber Aufzeichnungen geführt werden. Diesen Aufzeichnungen müssen die eingeholten wasserhygienischen Gutachten angeschlossen und für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.
Betroffene Unternehmen
Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber eines
- Hallenbades,
- künstlichen Freibades,
- Warmsprudelbades (Whirlpools),
- Kleinbadeteiches oder
- einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirl-Wanne)
Fristen
Ein wasserhygienisches Gutachten muss einmal jährlich eingeholt und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat); in Wien: MA 44 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben müssen von einer/einem Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser/diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person entnommen werden. Die Probenahme muss – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirl-Wannen) in Gästezimmern – unangemeldet während der Betriebszeiten erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen muss das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirl-Wanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme ermöglicht werden.
Falls bei der Untersuchung Umstände eintreten, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so muss die/der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Wien der Magistratsabteilung 44 und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber mitteilen.
Erforderliche Unterlagen
Betriebstagebuch mit den Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrollen und die wasserhygienischen Gutachten der vorangegangenen Untersuchungen (siehe Fristen).
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Sachverständige zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens sind
- Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (→ AGES) aus den Bereichen der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
- Personen, die gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen,
- Fachärztinnen/Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen, und
- Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlagen
- Bäderhygienegesetz
- Bäderhygieneverordnung
- §§ 72, 73 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz