Haftungsbefreiung

Die Auftraggeberhaftung für das auftraggebende Unternehmen entfällt bei folgenden Haftungsbefreiungsgründen:

  • Beauftragung von Unternehmen, die in der HFU-Gesamtliste eingetragen sind,
  • Überweisung des Haftungsbetrages an das sogenannte Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH).

Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste

Die Auftraggeberhaftung für das auftraggebende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste geführt wird.

Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen werden tagesaktuell vom DLZ-AGH zu einer HFU-Gesamtliste zusammengeführt.

Ausführliche Informationen zur Eintragung in die HFU-Gesamtliste finden sich auf USP.gv.at.

Entfall der Haftung durch Zahlung an das DLZ-AGH

Die Auftraggeberhaftung kann auch dadurch vermieden werden, dass das auftraggebende Unternehmen 20 Prozent des Werklohnes vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen "Haftungsbetrag" gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes bzw. Werklohnanteiles nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an das DLZ-AGH bei der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.

Die Überweisung von 20 Prozent des Werklohnes an das DLZ-AGH wirkt auch gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend.

Die Anzeige des Auftragnehmerinnenkontos/Auftragnehmerkontos mittels WEB-BE-Kundenportals erleichtert das Überprüfen der Auftraggeberinnenzahlungen/Auftraggeberzahlungen und deren Weiterleitung auf die Beitragskonten der Auftragnehmenden, die nach dem ASVG versicherte Dienstnehmende beschäftigen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz