Gefährliche Abfälle und POP-Abfälle – Begleitscheinmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei jeder begleitscheinpflichtigen Übernahme eines gefährlichen Abfalls oder eines (gefährlichen oder nicht gefährlichen) POP-Abfalls von einer anderen Rechtsperson müssen die Begleitscheindaten elektronisch über edm.gv.at (→ BMK) innerhalb von sechs Wochen an die zuständige Stelle gemeldet werden.
Hinweis
Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen – solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden.
Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Gefährliche Abfälle können nur so lange Problemstoffe sein, solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen durch private Haushalte.
Betroffene Unternehmen
- Übernehmerinnen/Übernehmer von gefährlichen Abfällen
- Übernehmerinnen/Übernehmer von (gefährlichen oder nicht gefährlichen POP-Abfällen)
Voraussetzungen
Die Übernahme von gefährlichem Abfall von einer anderen Rechtsperson
Fristen
Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Meldung der Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle der zuständigen Stelle elektronisch über edm.gv.at (→ BMK) übermitteln.
Zuständige Stelle
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann (Meldung über edm.gv.at (→ BMK))
Verfahrensablauf
Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Begleitscheindaten (bzw. den Begleitschein) der zuständigen Stelle melden. Die ist nur elektronisch im Wege des Begleitscheindatenregisters auf edm.gv.at (→ BMK) möglich.
Tipp
Sämtliche Informationen zur elektronischen Begleitscheinmeldung finden sich auf edm.gv.at (→ BMK).
Erforderliche Unterlagen
Bei einer elektronischen Meldung sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, edm.gv.at und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Weiterführende Links
Persistente organische Schadstoffe (POP) (→ BMK)
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Abfallnachweisverordnung (ANV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie