Arbeitsstättenbewilligung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Bewilligung
Eine Arbeitsstättenbewilligung ist zum Beispiel notwendig für:
- Krankenanstalten
- Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung von mehr als 10 MW
- Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten
- Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen
- Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten
- Sportanlagen mit Kunsteisbahnen
Bewilligungsausnahmen
Eine Arbeitsstättenbewilligung ist zum Beispiel nicht notwendig für:
- Genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung
- Genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes
- Bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes
- Genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zuständige Stelle
- Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- in Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien)
- Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Erforderliche Unterlagen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung zu stellen.
Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne und sonstige für die Beurteilung des Betriebes notwendige Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
Diesen Unterlagen müssen die für die Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem Aufschluss über
- Größe und Lage der Arbeitsräume und die Belichtung derselben,
- sonstige Betriebsräume und Lagerräume,
- Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege,
- Betriebseinrichtungen sowie über die
- sanitären Vorkehrungen
geben.
Die Betriebsbeschreibung und die sonstigen notwendigen Unterlagen müssen insbesondere Angaben über die
- Art des Betriebes und der Erzeugnisse desselben oder der in diesem ausgeübten Tätigkeiten,
- Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Betriebsräume,
- verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel,
- Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
- zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe,
- Art und Menge allfälliger Lagerungen und über die
- Zahl der im Betrieb Beschäftigten
enthalten.
Weiters sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die Erstellung dieser Dokumente zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
Rechtsgrundlagen
- §§ 92, 93, 117 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 3 Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft