Abfallerzeugung

Abfallersterzeuger ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen.

Hinweis

Im Fall einer Beauftragung von Bau- oder Abbrucharbeiten gilt die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Arbeiten als Ersterzeuger der anfallenden Abfälle. Bau- bzw. Abbruchunternehmen, welche die angefallenen Abfälle übernehmen, gelten daher als "Abfallsammler".

Jeder Abfallbesitzer (also auch der Abfallersterzeuger) ist für die Abfälle rechtlich verantwortlich. Im Regelfall muss der Abfallersterzeuger die angefallenen Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle ausdrücklich beauftragen. Passiert dies nicht, kann die Behörde bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle einen Behandlungsauftrag erteilen. Der Abfallbesitzer haftet also für die umweltgerechte Abfallbehandlung.

Neben dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist für Abfallersterzeuger insbesondere die Abfallnachweisverordnung relevant.

Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen unterliegen einer Registrierungspflicht.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie