Arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen
Entsendebewilligung
Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn ausländische Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (insbesondere eines Werkvertrages) zu Auftraggeberinnen/Auftraggebern mit Betriebssitz in Österreich entsenden.
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen die Entsendung von Arbeitskräften nicht der ZKO melden. In diesem Fall hat die österreichische Beschäftigerin/der österreichische Beschäftiger direkt beim Arbeitsmarktservice eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen:
- Für Arbeitskräfte, die bis zu vier Monate entsandt werden, ist eine Entsendebewilligung erforderlich, für einen längeren Zeitraum ist eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.
- Im Bau- und Baunebengewerbe ist unabhängig von der Dauer der Entsendung immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Anzeigebestätigung
In folgenden Fällen besteht keine Bewilligungspflicht, die Entsendung ist aber vom inländischen Betrieb dem Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen:
- Einschulung im Rahmen eines Joint Ventures (Arbeitsgemeinschaft von zwei selbständigen Unternehmen) auf Basis eines Schulungsprogrammes bis zu sechs Monaten
- Konzerninterne Aus- und Weiterbildung durch ein Headquarter in Österreich auf Basis eines qualifizierten Programmes bis zu 50 Wochen
- Entsendung von Nachwuchsführungskräften durch ein international tätiges Unternehmen in eine zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung in Österreich bis zu 24 Monaten
Zuständige Stelle
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Dauer der Arbeiten (Projektdauer), z.B. Vertrag mit dem ausländischen Entsendebetrieb
- Bestätigung des Entsendebetriebes über die Zugehörigkeit der ausländischen Arbeitskraft zu diesem Betrieb, über ihre Anmeldung zur Sozialversicherung und das Entgelt, das für die Dauer der Entsendung in Österreich gezahlt wird
- Zeugnisse über berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis
Gebühren
- Für den Antrag: Bundesgebühr in der Höhe von 14,30 Euro
- Für die Ausstellung: Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro
- Zusätzlich Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind) in der Höhe von 3,90 Euro pro Bogen
Frist
Die Entsendebewilligung darf maximal für vier Monate erteilt werden. Bei Überschreitung der vorgesehenen zeitlichen Obergrenzen ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Weiterführender Link
Entsendeplattform (→ BMAW, BUAK)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft