Wein – Ernte-, Erzeugungs-, Bestandsmeldung und Stammdatenerhebungsblatt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Erzeugerin/jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, muss mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung abgeben.
Eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) mit Stichtag 31. Juli muss jährlich bis zum 15. August abgegeben werden.
Mit der Erntemeldung legt die Weinbautreibende/der Weinbautreibende ihre/seine Erntemenge fest.
Darüber hinaus ist seit 2009 auch jeweils ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt (mit sämtlichen persönlichen Daten) von Weinbaubetrieben, Winzergenossenschaften und Weinhändlern abzugeben.
Diese Meldungen sind ab einer Ernte von Trauben, aus denen mehr als 3.000 Liter Wein gewonnen wird, per Internet im Wege der Weindatenbank "Wein-Online (→ BML)" beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu tätigen.
Betroffene Unternehmen
- Winzerinnen/Winzer (Erzeugerinnen/Erzeuger von Trauben)
- Winzergenossenschaften
- Weinhändlerinnen/Weinhändler
Voraussetzungen
Im Falle einer wiederholten (mindestens zweimaligen) Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der Abgabe der Ernte- und Bestandsmeldung, darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt werden.
Der Wein dieser Lese darf lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (früher: Tafelwein) in Verkehr gebracht werden. Auch wenn bereits eine Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine dieser Meldepflichten verhängt wurde, besteht die Verpflichtung zur Meldung weiterhin.
Fristen
- Ernte- und Erzeugungsmeldung, Stammdatenerhebungsblatt: Abgabe bis zum 15. Dezember
- Bestandsmeldung: Abgabe bis zum 15. August
Zuständige Stelle
- Gemeinde
- Bundeskellereiinspektion
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Verfahrensablauf
Die Meldungen sind bei Weinbaubetrieben mit einer Ernte von Trauben, aus denen mehr als 3.000 Liter gewonnen wird, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften per Internet im Wege der Weindatenbank "Wein-Online (→ BML)" beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu tätigen.
Weinbaubetriebe mit weniger Ernte an Wein können entweder über die Weindatenbank ihre Meldungen abgeben oder es erfolgt die Abgabe über die Betriebssitzgemeinde. Die Gemeinde muss die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterleiten. Danach erfolgt der Eintrag in die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingerichtete Weindatenbank.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- § 29 Weingesetz
Experteninformation
Zum Formular
Verwendung des Formulars für die Ernte- und Erzeugungsmeldungen, die Bestandsmeldung und das Stammdatenerhebungsblatt; beziehbar in Papierform über die Gemeinde oder über einen Internetzugang zur Weindatenbank "Wein-Online" (Antrag beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft