Wirtschaftstreuhänder – Berufsanwärter – Anmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat auf Grund einer Anmeldung als Berufsanwärterin/Berufsanwärter mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter gegeben ist.
Voraussetzungen
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter müssen sich bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer schriftlich anmelden und
- die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
- fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern ausüben.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Hinweis
Die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderliche Praxiszeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter beginnt erst mit der Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter zu laufen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Verfahrensablauf
Die zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärterin/Berufsanwärter notwendige Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei Anmeldung in Kopie beizulegen:
- Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz
- Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Z 1 WTBG
- Bestätigung der arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänderin/des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 40 Abs 1 Z 2 WTBG.
Kosten
- Bescheid
- 14,30 Euro Bundesgebühr
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 40, 41 und 42 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Zum Formular
Wirtschaftstreuhandberufe – Berufsanwärter – Anmeldung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft