Überprüfungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Arbeitnehmerschutz ist vorgesehen, dass zum Beispiel Arbeitsmittel, elektrische Anlagen, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden müssen.
Achtung
Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen sofort behoben werden.
In den einzelnen Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind die entsprechenden Prüfintervalle, die zu prüfenden Einrichtungen und der Prüferkreis angeführt. So ist in der Arbeitsmittelverordnung – neben einer Abnahmeprüfung für bestimmte Arbeitsmittel und einer Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln – beispielsweise auch die wiederkehrende Prüfung von bestimmten Arbeitsmitteln geregelt.
Arbeitsmittel
Folgende Arbeitsmittel müssen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Für die ersten acht Arbeitsmittel müssen außerdem Wartungsbücher geführt werden. In diese Wartungsbücher müssen die durchgeführten Wartungen eingetragen und die gewarteten Teile der Arbeitsmittel extra angegeben werden.
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane)
- Sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
- Durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
- Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht
- Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
- Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz nicht abwendbar ist
- Arbeitskörbe
- Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
- Fahrzeughebebühnen
- Auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände
- Kraftbetriebene Anpassrampen
- Kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Befahr- und Rettungseinrichtungen
- Mechanische Leitern
- Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge
- Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung
- Kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
- Bolzensetzgeräte
- Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zum Beispiel Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
- Mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zum Beispiel Fräsen, Aufbruchgeräte)
- Sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
- Verteilermaste
Prüfbefunde
Die Prüfbefunde (für diverse Arten von Prüfungen) müssen von den Arbeitgeberinnen/den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufbewahrt werden.
Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
Elektrische Anlagen
Die Prüfung elektrischer Anlagen ist in der Elektroschutzverordnung geregelt, darin ist zum Beispiel Folgendes festgelegt:
- Beträgt das Prüfintervall für elektrische Anlagen mehr als drei Jahre, muss der Befund über die letzte Überprüfung in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufbewahrt werden.
- Bei kürzeren Prüfintervallen müssen die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufbewahrt werden.
- Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein.
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Rechtsgrundlagen
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- §§ 8, 11, 16 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
- § 11 Elektroschutzverordnung (ESV)
- §§ 14, 15 Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
Experteninformation
Informationen der Arbeitsinspektion zu Prüfpflichten (Arbeitsinspektion → BMAW)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft