Aufenthaltsrechtliche Vorschriften
Arbeitskräfte aus einem Drittstaat, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entsandt werden, brauchen eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung.
Dabei kommt insbesondere die Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (→ oesterreich.gv.at) in Betracht. Diese berechtigt zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt in Österreich. Sie wird erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen (ortsübliche Unterkunft, ausreichende Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllt sind und eine Sicherungsbescheinigung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter vorliegt.
Arbeitskräfte aus einem Drittstaat, die für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten entsandt werden, benötigen ein Visum, das nur bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland beantragt werden kann.
Weiterführende Links
- Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (→ Migrationsplattform)
- Suche nach österreichischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA)
Zum Formular
Antrag auf Sicherungsbescheinigung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft