Anmelden von Personal

Allgemeine Informationen

Die/der Dienstgebende muss jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden.

Je nach Art der Beschäftigung gibt es verschiedene Verfahrensabläufe, die bei Anmeldung, Abmeldung oder Änderungsmeldung bei der Sozialversicherung zu beachten sind.

Zu den beschäftigten Personen zählen Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter, unabhängig davon, ob sie geringfügig, fallweise oder befristet beschäftigt sind. Bei der Sozialversicherung müssen auch freie Dienstnehmende angemeldet werden.

Betroffene Unternehmen

jede Dienstgeberin/jeder Dienstgeber

Voraussetzungen

  • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber verfügt über eine Beitragskontonummer; sie ist einmalig (anlässlich der/des ersten Dienstnehmenden) und kostenlos beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Regel über ein Onlineformular ( ÖGK) anzufordern (keine Unterlagen erforderlich).
  • Die/der Versicherte verfügt über eine Versicherungsnummer ( ÖGK) bzw. wird diese spätestens im Zuge der Anmeldung angefordert.

Fristen

Jede beschäftigte Person (Voll- und Teilversicherte) muss die dienstgebende Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden. Wurde eine Vor-Ort-Anmeldung erstattet, ist eine elektronische Anmeldung binnen sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

Zuständige Stelle

Die Anmeldung muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger ( SV) erfolgen.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA ( ÖGK) in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Folgende Daten sind bekannt zu geben:

  • Daten der/des Dienstgebenden (Beitragskontonummer etc.),
  • Name der/des Beschäftigten,
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der jeweiligen Person,
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme,
  • Versicherungsumfang (Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung),
  • Beschäftigungsbereich (Arbeiterin/Arbeiter, Angestellte/Angestellter etc.),
  • Beginn der betrieblichen Vorsorge und
  • ob ein freier Dienstvertrag vereinbart ist oder nicht.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch,
gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zusätzliche Informationen

Eine Abschrift der vollständigen Anmeldung ist der dienstnehmenden Person so rasch wie möglich zu geben.

Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge oder Säumniszuschläge angelastet werden.
Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.

Erfolgte eine Anmeldung zu Unrecht, weil beispielsweise die Beschäftigung wider Erwarten nicht aufgenommen wurde oder ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig ist, muss die bereits erstattete Meldung storniert werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 33, 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, ELDA ( ÖGK) und viele andere Onlineverfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Ratgeber zur USP-Registrierung. Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mithilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film ( YouTube) erklärt.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

ELDA-Competence-Center ( ÖGK)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

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