Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – Auskunfts-, Informations- und Rechnungslegungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auskunftspflicht
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, den betroffenen Patientinnen/Patienten, Klientinnen/Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, deren gesetzlichen Vertretung oder Personen, die von den eben genannten Betroffenen als auskunftsberechtigt benannt wurde(n), alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Sie müssen anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die eben genannten Betroffenen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen erteilen.
Informations- und Rechnungslegungspflicht
Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
- die Pflegediagnose,
- den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
- die Kosten der Betreuung und Pflege und
- den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren.
Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von den betroffenen Patientinnen/betroffenen Patienten oder Klientinnen/Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Nach erbrachter Leistung hat die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Betroffene Unternehmen
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen die jeweils zuständigen Gerichte, sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Rechtsgrundlagen
§§ 9 und 36 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz