Nachweis der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen

Allgemeine Informationen

Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Kraftstoffen müssen einen gewissen Mindestanteil an fossilen Kraftstoffen durch Biokraftstoffe ersetzen. Auf dieses Ziel dürfen nachhaltige Biokraftstoffe, der erneuerbare Anteil von Strom in elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs angerechnet werden. Um die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe zu gewährleisten, ist unter anderem eine lückenlose Dokumentation entlang der Prozesskette erforderlich – vom Anbau der Rohstoffe auf dem Feld bis zum Inverkehrbringen der Biokraftstoffe. Nachweise und Kontrollen laufen in Österreich über das elektronische System elNa (elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis) ab. Neben Produzentinnen/Produzenten müssen sich auch Händlerinnen/Händler und Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Biokraftstoffen beim Umweltbundesamt registrieren, um mit nachhaltigen Biokraftstoffen handeln zu können.

Es müssen all jene Biokraftstoffe, die auf die Ziele angerechnet werden sollen, den in der Kraftstoffverordnung festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. Grundlage sind die Nachhaltigkeitsanforderungen, welche in den EU-Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energieträger und zur Kraftstoffqualität der Europäischen Union festgelegt sind. Diese gelten für alle Biokraftstoffe wie beispielsweise Biodiesel, Bioethanol, Pflanzenöl und Biogas und für flüssige Biobrennstoffe.

Biokraftstoffe können nur dann auf die Erfüllung der Zielverpflichtungen angerechnet werden, wenn

  • die Anforderungen der Nachhaltigkeit erfüllt sind und
  • ein entsprechender Nachhaltigkeitsnachweis vorliegt.

Der Nachweis der Nachhaltigkeit wird in Österreich über das elektronische System elNa abgewickelt, das vom Umweltbundesamt betreut wird. Daher ist eine verpflichtende Registrierung von Unternehmen, die im Bereich fossiler und biogener Kraftstoffe tätig sind, notwendig.

Für die Anrechnung des erneuerbaren Anteils von Strom in elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen wurde im November 2023 die neue Webapplikation elSa (elektronisches Stromantragssystem) gelauncht. Darin können Antragsberechtigte (haben gewisse Voraussetzungen zu erfüllen wie beispielsweise eine Mindestantragsmenge von 100.000 kWh und den nachweislichen Betrieb einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation) die Strommengen der Begünstigten (Betreiberinnen/Betreiber öffentlicher und halb-öffentlicher Ladepunkte bzw. im Bereich der nicht öffentlichen Ladepunkte die Halterinnen/Halter von E-Fahrzeugen) einreichen.

Die Kraftstoffverordnung sieht neben den oben beschriebenen Substitutionsverpflichtungen vor, dass die Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Kraftstoffen ab 1. Jänner 2023 einen Anteil von 0,2 Prozent der fossilen Kraftstoffe durch sogenannte fortschrittliche Kraftstoffe ersetzen müssen. Dieses Ziel steigt ab 1. Jänner 2025 auf 1 Prozent und mit 1. Jänner 2030 auf 3,5 Prozent.

Außerdem sieht die Kraftstoffverordnung eine Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen für Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer von Kraftstoffen oder Energieträgern im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 gCO2eq/MJ vor. Dieses Ziel steigt mit den Jahren wie folgt an (in Prozent Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gegenüber dem Kraftstoffbasiswert):

  • ab dem Jahr 2023 um 6 Prozent
  • ab dem Jahr 2024 um 7 Prozent
  • ab dem Jahr 2025 um 7,5 Prozent
  • ab dem Jahr 2026 um 8 Prozent
  • ab dem Jahr 2027 um 9 Prozent
  • ab dem Jahr 2028 um 10 Prozent
  • ab dem Jahr 2029 um 11 Prozent
  • ab dem Jahr 2030 um 13 Prozent

Zur Erreichung dieses Ziels können unterschiedliche Emissionseinsparungen herangezogen werden (z.B. Emissionseinsparungen von Biokraftstoffen, elektrischer Strom aus erneuerbarer Energie, der nachweislich zum Antrieb von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen eingesetzt wird oder Emissionsminderungen durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).

Betroffene Unternehmen

  • Herstellungsbetriebe
  • Lagerbetriebe
  • registrierte Empfängerinnen/Empfänger
  • Versandhändlerinnen/Versandhändler
  • Bezieherinnen/Bezieher zu gewerblichen Zwecken
  • Antragsberechtigte für Strom aus E-Fahrzeugen

Für jedes Unternehmen ist nur eine Registrierung erforderlich.

Voraussetzungen

Substitutionsverpflichtet im Sinne der Kraftstoffverordnung sind die Steuerschuldnerinnen/Steuerschuldner gemäß der Definition des Mineralölsteuergesetzes, die Ottokraftstoffe oder Dieselkraftstoffe erstmals in Österreich in den freien Verkehr bringen oder in das Bundesgebiet in den freien Verkehr verbringen oder verwenden, darunter fallen folgende Unternehmen:

  • Herstellungsbetriebe
  • Lagerbetriebe
  • registrierte Empfängerinnen/Empfänger
  • Versandhändlerinnen/Versandhändler
  • Bezieherinnen/Bezieher zu gewerblichen Zwecken

Fristen

Es müssen all jene Biokraftstoffe, die auf die Ziele angerechnet werden sollen, den in der Kraftstoffverordnung festgelegten Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.

Ziele inkl. Meldeverpflichtung

  • Anträge über Strommengen des Vorjahres können im Zeitraum 1. Jänner bis 1. März gestellt werden
    11 Abs 8 Kraftstoffverordnung)
  • Einreichfrist Antrag für AT UER-Projekt, letztes Mal bis 1. April 2024
    19b Abs 2 Kraftstoffverordnung)
  • Meldung Nachweis Zielerreichung bis 1. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres (außer UERs)
    20 Abs 4 Kraftstoffverordnung)
  • UER-Anrechnung bis zum 30. Juni 2024
    19b Abs 5 Kraftstoffverordnung)
  • Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte:
    1. September bis 30. September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres (nun für alle Ziele zeitgleich)
    7a Abs 6 Kraftstoffverordnung)
  • Nachhaltigkeitsnachweise sind bis zum Quartalsende des auf ein Quartal folgenden Quartals in elNa einzugeben
    20 Abs 5 Kraftstoffverordnung)

Zuständige Stelle

Die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen kann entweder durch das nationale Nachhaltigkeitssystem oder durch sogenannten freiwilligen Zertifizierungssysteme sichergestellt werden, die zentral von der Europäischen Kommission zugelassenen werden. Die Rückverfolgbarkeit der nachhaltigen Biokraftstoffe wird in Österreich über das elektronische System elNa des Umweltbundesamts gewährleistet. Vor-Ort-Kontrollen der Betriebe werden risikobasiert von Fachexpertinnen/Fachexperten der Umweltbundesamt GmbH durchgeführt. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, sich in elNa zu registrieren.

Verfahrensablauf

Das Umweltbundesamt stellt die Möglichkeit einer Online-Registrierung zur Verfügung.

Teil der Registrierung und Voraussetzung für den elNa- bzw. elSa-Login ist eine Schulung. Diese ist beim Umweltbundesamt zu besuchen. Eine Anmeldung zu Schulungen ist nach erfolgreicher Registrierung auf der Seite des Umweltbundesamts möglich.

Kosten

Die Kraftstoffverordnung legt fest, dass das Umweltbundesamt bei den Betrieben einen angemessenen Kostenersatz einheben darf. Während wesentliche Vorarbeiten wie die Bereitstellung des elektronischen Systems vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) finanziert wurden, sind die Kosten des Betriebs des Systems von den Unternehmen selbst zu tragen.

Die Kosten unterteilen sich in Fixkosten, antragsspezifische Kosten und variable (schwankende), mengenabhängige Kosten. Fixkosten für die Systemteilnahme werden im Zuge der Registrierung und Schulung der teilnehmenden Unternehmen verrechnet. Antragsspezifische Kosten fallen nach dem tatsächlichen Aufwand des Umweltbundesamts bei der Antragstellerin/dem Antragsteller an. Die variablen Kosten sind an die Mengen nachhaltiger Biokraftstoffe die importiert, produziert oder in Verkehr gebracht werden, gekoppelt. Weiters wird der Kontrollaufwand nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Details über die Höhe und die Struktur der Kosten sind auf der Seite des Umweltbundesamts abrufbar.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Das Umweltbundesamt stellt umfassende Informationen zu diesem Themenkomplex auf seiner Website bereit.

Zusätzlich wurde ein Helpdesk eingerichtet:

Zum Formular

Die Online-Registrierung zu elNa und zu elSa erfolgt über ein elektronisches Formular, welches auf der Website des Umweltbundesamts zur Verfügung gestellt wird.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Umweltbundesamt