MTD – Auskunfts-, Informations- und Rechnungslegungspflicht

Allgemeine Informationen

Auskunftspflicht

Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind verpflichet, den betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten oder deren gesetzlichen Vertretung alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. Sie müssen anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte erteilen.

Informations- und Rechnungslegungspflicht

Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patientinnen/Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über den geplanten Behandlungsablauf, die Kosten der Behandlung und den beruflichen Versicherungsschutz zu informieren.

Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der betroffenen Patientin/dem betroffenen Patienten oder der betroffenen Klientin/dem betroffenen Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

Nach erbrachter Leistung hat die/der Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Betroffene Unternehmen

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Zuständige Stelle

  • Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
  • Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte ( BMJ) zur Überprüfung berufen.

Rechtsgrundlagen

§§ 35 und 39 MTD-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 30. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz