Gleichbehandlung – Diskriminierungstatbestände
Gleichbehandlungsgebot
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand aufgrund
- des Geschlechts,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- der Religion oder der Weltanschauung,
- des Alters oder
- der sexuellen Orientierung
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. Der Diskriminierungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, die wegen ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes Merkmal aufweist, benachteiligt werden (Diskriminierung durch Assoziierung).
Nach den Förderungsrichtlinien des Bundes können Förderungen nur an Unternehmen vergeben werden, die das Gleichbehandlungsgesetz einhalten. Das Gesetz enthält neben verschiedenen Diskriminierungstatbeständen auch eine Pflicht für Unternehmen ab einer bestimmten Größe, einen Einkommensbericht zu legen.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss
- jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vermeiden und
- alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Diskriminierung durch dritte Personen wie Kolleginnen/Kollegen oder Kundinnen/Kunden zu unterbinden, z.B. sexuelle Belästigung (→ oesterreich.gv.at).
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Gleichbehandlung durchsetzen wollen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für Zeuginnen/Zeugen.
Erfasst sind neben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auch Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Diskriminierungstatbestände
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben den Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere zu beachten bei
- dem Begründen des Arbeitsverhältnisses,
- dem Festsetzen des Entgelts,
- dem Gewähren freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beruflichem Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis in diskriminierender Weise in der Probezeit beendet wird oder wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen nicht verlängert wird, beispielsweise weil die Arbeitnehmerin schwanger geworden ist).
Als Diskriminierung gilt auch
- sexuelle Belästigung (→ oesterreich.gv.at),
- geschlechtsbezogene Belästigung und
- Belästigung auf Grund eines der unter Gleichbehandlungsgebot aufgelisteten Diskriminierungsmerkmale.
Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person
- Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
- Vaterschaftsurlaub nach VKG
- Pflegefreistellung nach Urlaubsgesetz (UrlG)
- Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß Angestelltengesetz (AngG) und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.
Tipp
Der Online-Gehaltsrechner (→ BKA) berechnet für Frauen und Männer durchschnittliche branchenbezogene Richtwerte für Löhne und Gehälter.
Stellenausschreibungen
Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei formuliert werden. Das Gebot richtet sich an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, private Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler sowie an das Arbeitsmarktservice. Darüber hinaus ist für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz das geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer).
Gleichbehandlung beim Entgelt
In betriebliche Einstufungsregelungen muss bei den Entlohnungskriterien der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, beachtet werden. Es ist auch verboten, Kriterien vorzuschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines verbotenen Merkmals (z.B. Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung) führen.
Zudem können Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen auf mögliche Diskriminierungen beispielsweise wegen unverhältnismäßiger Unterbezahlung von Teilzeitkräften im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten oder von befristeten Beschäftigten im Verhältnis zu unbefristet Beschäftigten überprüft werden.
Rechtsfolgen
Bei Verletzung des Gebots der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.
Die Schadenersatzregelungen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sehen vor:
- den Ersatz des Vermögensschadens, d.h. positiver Schaden und entgangener Gewinn oder
- die Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes und - in beiden Fällen - zusätzlich
- Ersatz des immateriellen Schadens für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Die Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz müssen beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können sich auch an die Gleichbehandlungskommission wenden. Diese befasst sich mit allen Fragen, die die die Diskriminierung berühren und kann insbesondere Gutachten erstellen und Einzelfallprüfungen vornehmen. Schadenersatz- oder Erfüllungsansprüche können jedoch nicht geltend gemacht werden. Dafür ist ausschließlich das Gericht zuständig. Die Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht verbindlich.
Gleichbehandlungskommission und Gericht können unabhängig voneinander angerufen werden.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist, berät und unterstützt Personen, die sich diskriminiert fühlen.
Tipp
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet einen Informationsbereich (→ BKA) sowie ein Melde- und Kontaktformular (→ BKA). Mit dem Melde- und Kontaktformular können Diskriminierungen mit namentlicher Nennung oder ohne namentliche Nennung (also anonym) gemeldet werden. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft dokumentiert auch Vorfälle, die ihr durch Zeuginnen/Zeugen gemeldet werden.
Weiterführende Links
- Gleichbehandlung (→ oesterreich.gv.at)
- Online-Gehaltsrechner (→ BKA)
- Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
- Gleichbehandlungsanwaltschaft (→ GAW)
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
- Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
- §§ 11 und 25 GlBG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft