Fahrzeuglieferung im Inland
Die Lieferung folgender Kraftfahrzeuge unterliegt der NoVA:
- Lieferung von im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
- Lieferung von zuvor befreiten Kraftfahrzeugen
Lieferung von im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
Bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges durch eine inländische Unternehmerin/einen inländischen Unternehmer, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde, fällt die NoVA an (§ 1 Z 1 NoVAG). Ausgenommen ist die Lieferung an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
Die Käuferin/der Käufer des Kraftfahrzeuges bezahlt in der Regel in diesen Fällen die NoVA bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler und dieser führt sie an das zuständige Finanzamt (→ BMF) ab. Die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler hat die NoVA hierfür selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Dies hat er bis zum 15. des auf den Monat der Lieferung zweitfolgenden Monats durchzuführen.
Beispiel
Für eine Lieferung am 11. April hat die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler die NoVA bis zum 15. Juni selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
Für die Anmeldung der NoVA hat die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler das Formular Normverbrauchsabgabe (Anmeldung/Antrag auf Vergütung) für Unternehmer – NOVA 1 zu verwenden.
Wird das Kraftfahrzeug nicht durch einen Hersteller oder Generalimporteur verkauft, bedarf es zudem einer Freigabe der Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, da die Kundin/der Kunde das Fahrzeug ansonsten nicht zulassen kann. Hiefür hat die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler zusätzlich das Formular Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
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Wie hoch die NoVA ist, bestimmt sich in Fällen des § 1 Z 1 NoVAG nach dem Entgelt. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit den Kaufpreis für die Grundausstattung des Kraftfahrzeuges, für Sonderausstattungen (z.B. Airbag, Klimaanlage, Navigationssystem, Einparkhilfe usw.) und grundsätzlich auch den Kaufpreis für mitgeliefertes Zubehör (z.B. Autoradio). Die Umsatzsteuer und die NoVA selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der NoVA.
Allgemein
Grundsätzlich ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung in Kraft steht. Es ist somit die Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler maßgeblich.
Übergangsregelung (jährlich)
Abweichend von der Grundregelung kann für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltende Rechtslage weiter angewendet werden.
EU-Importe
Bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges, welches bereits in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen war, durch eine inländische Fahrzeughändlerin/einen inländischen Fahrzeughändler ist abweichend von der Grundregel die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (→ oesterreich.gv.at) im übrigen Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Raum zugelassen waren.
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Lieferung von zuvor befreiten Kraftfahrzeugen
Neben der Lieferung eines Kraftfahrzeuges, das im Inland noch nicht zugelassen war, unterliegt auch die Lieferung eines zuvor von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Vorführfahrzeug, Tageszulassung, Taxi, Gästewagen, Mietwagen usw.) der NoVA (§ 1 Z 4 NoVAG).
Der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG wird auch bei einem Eigenverbrauch oder einer Änderung der begünstigten Nutzung von einem zuvor befreiten Kraftfahrzeug erfüllt. Nähere Informationen zu Eigenverbrauch und Nutzungsänderung finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Die liefernde Unternehmerin/der liefernde Unternehmer hat auch bei der Lieferung eines zuvor befreiten Kraftfahrzeuges die NoVA an das zuständige Finanzamt (→ BMF) abzuführen. Er hat die NoVA hierfür selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Dies hat er bis zum 15. des auf den Monat der Lieferung zweitfolgenden Monats durchzuführen.
Beispiele
- Ein Fahrzeughändler liefert am 11. April ein von ihm zuvor genutztes Vorführkraftfahrzeug an einen Kunden. Für die Lieferung am 11. April hat der Fahrzeughändler die NoVA bis zum 15. Juni selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
- Ein Mietwagenunternehmer liefert am 5. Oktober ein von ihm zuvor für die kurzfristige Vermietung verwendetes Kraftfahrzeug an einen Kunden. Für die Lieferung am 5. Oktober hat der Mietwagenunternehmer die NoVA bis zum 15. Dezember selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
- Ein Taxiunternehmer liefert am 29. Jänner ein von ihm zuvor genutztes Taxi an einen Kunden. Für die Lieferung am 29. Jänner hat der Taxiunternehmer die NoVA bis zum 15. März selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
Für die Anmeldung der NoVA hat die Unternehmerin/der Unternehmer das Formular Normverbrauchsabgabe (Anmeldung/Antrag auf Vergütung) für Unternehmer – NOVA 1 zu verwenden.
Wurde das Kraftfahrzeug im Zuge der Inanspruchnahme der Befreiung von der NoVA in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre versehen, bedarf es zudem einer Freigabe der Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, da die Kundin/der Kunde das Kraftfahrzeug ansonsten nicht zulassen kann. Hierfür hat die Unternehmerin/der Unternehmer zusätzlich das Formular Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
Weiterführende Links
Wie hoch die NoVA ist, bestimmt sich in Fällen des § 1 Z 4 NoVAG nach dem Entgelt. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit den Kaufpreis für die Grundausstattung des Fahrzeuges, für Sonderausstattungen (z.B. Navigationssystem, Einparkhilfe usw.) und grundsätzlich auch den Kaufpreis für mitgeliefertes Zubehör (z.B. Autoradio). Die Umsatzsteuer und die NoVA selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der NoVA.
Muss die NoVA für ein zuvor befreites Kraftfahrzeug geleistet werden, ist diese anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung (→ oesterreich.gv.at) in Österreich anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die auf eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung").
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen