Übersicht über die Pauschalierungsmöglichkeiten im Detail
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Pauschalierungsmöglichkeiten im Detail:
Übersicht über die Pauschalierungsmöglichkeiten im Detail*) |
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Einkommensteuer | Umsatzsteuer | ||||
Umsatzgrenze1) |
pauschalierte Größe |
Höhe des Pauschales |
neben Pauschale abziehbar |
Höhe des VSt-Pauschales |
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220.000 Euro (Vor-Wirtschaftsjahr) |
pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben |
Je nach Tätigkeit 12 Prozent (maximal 26.400 Euro) oder 6 Prozent (maximal 13.200 Euro) des Umsatzes |
Wareneinsatz, Löhne, Fremdlöhne, Sozialversicherung, Reise- und Fahrtkosten6), Arbeitsplatzpauschale, 50 Prozent Öffi-Ticket, Gewinnfreibetrag4) |
1,8 Prozent des Umsatzes |
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Kleinunternehmerpauschalierung | 40.000 Euro (laufendes Wirtschaftsjahr) (bis 2023: 35.000 Euro) |
pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben |
45 Prozent bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb |
Pflichtversicherungsbeiträge, Arbeitsplatzpauschale, 50 Prozent Öffi-Ticket, Gewinnfreibetrag4) | |
Nichtbuchführende Gewerbetreibende |
700.000 Euro (Buchführungsgrenze)3) |
bestimmte, nicht gesondert absetzbare Betriebsausgaben | je nach Branche zwischen 5,2 Prozent und 20,7 Prozent | Alle nicht pauschalierten Betriebsausgaben, Gewinnfreibetrag4) | |
Gastgewerbe |
400.000 Euro (Vor-Wirtschaftsjahr) |
pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben |
15 Prozent vom Umsatz Grundpauschale (mindestens 6.000 Euro und höchstens 60.000 Euro), 8 Prozent Raum-, (höchstens 32.000 Euro) und 2 bis 6 Prozent Mobilitätspauschale)5) (höchstens 24.000 Euro) |
Insbesondere Wareneinsatz, Fremdlöhne, Sozialversicherung, AfA, Miete/Pacht, Zinsen, Gewinnfreibetrag4) |
keine gesonderte Pauschalierung; Anwendung der Vorsteuer-Basispauschalierung möglich |
Lebensmitteleinzel-Gemischtwarenhandel |
700.000 Euro (Buchführungsgrenze)3) |
Gewinn |
3.630 Euro Sockel + 2 Prozent der Betriebseinnahmen (inkl. USt) |
Nicht möglich, ausgenommen Gewinnfreibetrag4) |
7 Prozent der Betriebseinnahmen inkl. USt aus Lebensmitteln (ausgenommen Getränke) |
Drogistinnen/Drogisten |
700.000 Euro (Buchführungsgrenze)3) |
pauschalierungsfähige2) Betriebsausgaben |
12 Prozent des Umsatzes (maximal 26.400 Euro) |
Wareneinsatz, Löhne, Fremdlöhne, Sozialversicherung, Reise- und Fahrtkosten6), Gewinnfreibetrag4) |
1,8 Prozent des Umsatzes |
Handelsvertreterinnen/ |
keine (es darf aber keine Buchführung vorliegen) |
bestimmte Betriebsausgaben (z.B. Tagesgeld, Lager oder Kanzlei in der Wohnung, Bewirtung) |
12 Prozent des Umsatzes, maximal 5.825 Euro |
Alle nicht pauschalierten Betriebsausgaben, z.B. Fahrtkosten, Gewinnfreibetrag4) |
12 Prozent des Betriebsausgabenpauschales, maximal somit 699 Euro |
Künstlerinnen/Künstler, |
keine (es darf aber keine Buchführung vorliegen) |
bestimmte Betriebsausgaben (z.B. PC, Büromaterial, Telefon, Fachliteratur) |
12 Prozent des Umsatzes, maximal 8.725 Euro |
Alle nicht pauschalierten Betriebsausgaben, z.B. Arbeitsraum, Druckkosten, Fahrtkosten, Gewinnfreibetrag4) |
12 Prozent des Betriebsausgabenpauschales, maximal somit 1.047 Euro |
*) ausgenommen Land- und Forstwirtschaft
1) Für alle Pauschalierungen gilt, dass keine Buchführungspflicht bestehen darf und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.
2) "pauschalierungsfähig" sind alle Betriebsausgaben, außer den neben dem Pauschale absetzbaren (Spalte 5).
3) Buchführungsgrenze = unterer Schwellenwert nach § 189 UGB.
4) Vom "vorläufigen" Gewinn ist als letzte Betriebsausgabe der Grundfreibetrag (GFB) in Höhe von 15 Prozent des vorläufigen Gewinnes (max. 33.000 Euro) im Rahmen des Gewinnfreibetrages nach § 10 EStG abzuziehen.
5) Voraussetzung für das Raum- und/oder Mobilitätspauschale ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
6) Soweit sie ersetzt worden sind und daher nicht in die Bemessungsgrundlage des Ausgabenpauschales einfließen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen